DSGVO-Expertenbefragung

Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 2)

Berlin - 23.05.2018, 17:45 Uhr

In der Apotheke stellt sich künftig so manche datenschutzrechtliche Frage. (Foto: Imago)

In der Apotheke stellt sich künftig so manche datenschutzrechtliche Frage. (Foto: Imago)


Der Countdown bis zum Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung am kommenden Freitag läuft. Lesen Sie im zweiten Teil unserer DSGVO-Experten-Befragung weitere Antworten auf Apotheker-Fragen. Diesmal geht es unter anderem um die Einlösung von (unklaren) Rezepten, Zuzahlungsbescheinigungen, Quittungen und die Arzneimittelabholung.

Der 25. Mai steht vor der Tür. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist auf allen Kanälen Thema. Was passiert, wenn ich möglicherweise nicht gleich alle neuen Vorgaben einhalten kann? Sicherlich stellen sich einige Apotheker diese Frage. Die Sanktionen wurden schließlich deutlich verschärft. Anwälte oder Firmen, die mit mehr oder weniger windigen Abmahnungen Geschäfte machen wollen, kennt man schon aus der Vergangenheit. Aber wie werden die Aufsichtsbehörden vorgehen? Beim letzteren Punkt bemüht sich die Bundesbeauftragte für Datenschutz, Andrea Voßhoff, zu beruhigen: Vonseiten der Behörden seien keine unmittelbare Bußgelder zu befürchten, wenn sich die Betroffenen nicht sogleich an die DSGVO halten, sagte sie der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom heutigen Mittwoch. Als erste Möglichkeit bei Beschwerden seien Verwarnungen zu erwarten.

Auch wenn es eigentlich einen zweijährigen Vorlauf für das neue Recht gab, fühlen sich viele Betroffene – auch Apotheker – noch nicht wirklich fit, sondern haben Fragen über Fragen. DAZ.online, DAZ und AZ forderten ihre Leser daher kürzlich auf, diese Fragen einzusenden. Wir haben diese sodann gebündelt und verschiedenen Experten zur Beantwortung vorgelegt. 

Hier kommt der zweite Teil der Antworten. Diesmal geht es um Fragen rund um die die Einlösung von (unklaren) Rezepten, Zuzahlungsbescheinigungen, Quittungen und die Arzneimittelabholung. Geantwortet haben die Rechtsanwälte Dr. Timo Kieser und Svenja Buckstegge (Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart), die auch die siebenteilige AZ-Serie „Datenschutz ante portas“ geschrieben haben. 

Oppenländer Rechtsanwälte
Svenja Buckstegge und Dr. Timo Kieser geben Antworten auf Ihre Fragen zur DSGVO.

Frage: Was gilt, wenn es Fragen wegen Unklarheiten einer ärztlichen Verordnung gibt? Braucht man eine (schriftliche) Einverständniserklärung des Patienten, um mit dem Arzt Rücksprache zu halten? Was ist, wenn der Patient nicht mehr in der Apotheke anwesend ist? Dürfen Arztpraxen oder Kliniken überhaupt noch telefonisch Anfragen der Apotheke beantworten? Wenn nein: Wie soll dann die Praxis aussehen?

Antwort: Auf der sicheren Seite ist die Apotheke, wenn sie das Einverständnis des Patienten hat, bei Unklarheiten mit dem verschreibenden Arzt Kontakt aufnehmen zu können. Ein schriftliches Einverständnis ist nicht notwendig. Wenn das Einverständnis schriftlich erteilt wird, erübrigen sich aber Beweisschwierigkeiten der Apotheke. In einem Kundenkartenantrag sollten regelmäßig Formulierungen aufgenommen werden, dass der Apotheker berechtigt ist, mit dem verschreibenden Arzt Kontakt aufzunehmen, wenn es Probleme (Wechselwirkungen, Nebenwirkungen und Unklarheiten etc.) gibt. Das Ganze ist aber kein primär datenschutzrechtliches Thema. Die rechtlichen Schwierigkeiten ergeben sich aus der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB und den Verschwiegenheitspflichten in den Berufsordnungen. Datenschutzrechtlich könnte die Rücksprache mit dem Arzt gegebenenfalls über § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO gerechtfertigt werden. Danach sind Apotheker gehalten, bei Bedenken bei einer Verschreibung diese zu beseitigen, bevor das Arzneimittel abgegeben wird. Hierzu kann datenschutzrechtlich auch die Kontaktaufnahme mit dem Arzt gehören (Art. 6 Abs. 1  Satz 1  lit. f DSGVO). Bei formaler Betrachtungsweise bedarf es aber wegen § 203 StGB für die Abstimmung mit dem Arzt der Zustimmung des Patienten.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Arztkontakt bei unklarer Verordnung

von Andreas P. Schenkel am 23.05.2018 um 20:57 Uhr

Trifft der Apotheker während des Abgabeprozesses auf eine unklare Verordnung, so ist er aufgrund des § 17 Abs. 5 Satz ApBetrO verpflichtet, das Abgabehemmnis (Irrtum, Unlesbarkeit, Sonstiges) vor der Abgabe zu beseitigen. Ist dies nur durch Kontaktaufnahme mit dem Verschreiber möglich, so ist diese nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zulässig, da die ApBetrO hier eine rechtliche Verpflichtung erschafft. Ein Einverständnis des Kunden ist somit meiner Meinung nach nicht nötig.

Dadurch, dass sowohl der Apotheker als auf der Verordner derselben Strafnorm des § 203 StGB unterliegen, kommt die Verschwiegenheitspflicht hier nicht zum Tragen, da die beiden Beteiligten über den selben Vorgang reden und sie sich somit wechselseitig nichts offenbaren, was dem jeweils anderen nicht schon bekannt wäre.

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