EuGH-Urteil  zum Facebook „Gefällt-mir“-Button

Datenschutz: Was Apotheken bei Social-Media-Plugins beachten müssen

Berlin - 07.08.2019, 07:00 Uhr

Gefällt mir! Wer diesen Button in seiner Webseite einbinden will, sollte sich der Datenströme bewusst sein. (c / Foto: Skórzewiak / stock.adobe.com)

Gefällt mir! Wer diesen Button in seiner Webseite einbinden will, sollte sich der Datenströme bewusst sein. (c / Foto: Skórzewiak / stock.adobe.com)


Am 29. Juli hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Betreiber einer Website, in der der „Gefällt mir“-Button von Facebook eingebunden ist, für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben ebenso verantwortlich ist wie Facebook. Dies kann zur Folge haben, dass der Seitenbetreiber eine Einwilligung des Nutzers einholen und diesen über die Datenverarbeitung informieren muss, bevor eine Erhebung und Übermittlung der Daten erfolgt. Auch auf einige Apotheken-Webseiten findet sich der „Gefällt mir“-Button. Was bedeutet das EuGH-Urteil für sie? DAZ.online hat bei dem Rechtsanwalt und Datenschutzexperten Dr. Lukas Kalkbrenner nachgefragt.

Vergangene Woche ließ ein erneutes Facebook-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aufhorchen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen Fashion ID, den Online-Shop von Peek & Cloppenburg Düsseldorf. Die Verbraucherschützer sind der Auffassung, mit dem Einsatz von Facebook-Plugins auf der Webseite verstoße ein Unternehmen gegen Datenschutzrecht, wenn dadurch bereits beim Aufruf einer Seite ohne Information persönliche Daten des Nutzers an Facebook übertragen werden. Schon 2015 hatte die Verbraucherzentrale unter anderem Fashion ID abgemahnt und aufgefordert, die Einbettung des Like-Buttons zu unterlassen, ohne eine entsprechende Einwilligung der Nutzer einzuholen beziehungsweise diese zuvor über die Datenverarbeitung zu informieren. Das Landgericht Düsseldorf entschied im März 2016 zugunsten der Klägerin. Im darauf folgenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf beschloss das Gericht, den EuGH anzurufen.

Die Luxemburger Richter entschieden: Wer eine Internetseite betreibt und auf dieser den „Gefällt mir“-Button von Facebook so implementiert, dass bereits durch den Aufruf der Seite personenbezogene Daten wie die IP-Adresse des Nutzers an Facebook übertragen werden, ist neben Facebook ebenfalls für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen mitverantwortlich. Diese Verantwortlichkeit gelte für die Verarbeitungsvorgänge, auf die der Seitenbetreiber tatsächlich Einfluss hat. Im Falle des „Gefällt mir“-Buttons ist dies die Phase der Erhebung der Daten – und zwar durch das Einbetten des Buttons sowie die Übermittlung der erhobenen Nutzerdaten an Facebook, die durch Aufruf der eigenen Seite initiiert wird. Damit müsse der Seitenbetreiber – soweit erforderlich – eine Einwilligung des Nutzers einholen und diesen über die Datenverarbeitung informieren, bevor eine Erhebung und Übermittlung der Daten erfolgt.

Für Apotheken, die mit dem „Gefällt mir-Button“ arbeiten, stellt sich nun die Frage: Was bedeutet das für mich? DAZ.online hat bei dem Freiburger Rechtsanwalt und Datenschutzexperten Dr. Lukas Kalkbrenner nachgefragt.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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