Knackpunkt Vergleichstherapie

IQWiG: Kein Zusatznutzen für Retigabin

Berlin - 15.02.2012, 17:35 Uhr


Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bescheinigt dem Anti-Epileptikum Retigabin (Trobalt®/GlaxoSmithKline) keinen Zusatznutzen. Das im März 2011 durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassene Präparat kam im Mai desselben Jahres auf den deutschen Markt. Es ist als Zusatztherapie bei Epilepsie mit fokalen Krampfanfällen mit oder ohne Generalisierung bei Erwachsenen indiziert.

Retigabin bewirkt eine Öffnung von Kaliumkanälen, wodurch das Ruhemembranpotenzial stabilisiert und die elektrische Erregbarkeit der Neuronen vermindert wird. Die bei Epilepsie erhöhte Erregbarkeit von Neuronen mit unkontrollierter Entladung von Aktionspotenzialen wird so gehemmt. Retigabin ist das erste Antikonvulsivum, dessen Zielstruktur Kaliumkanäle sind.

Als Grundlage der nun veröffentlichten Nutzenbewertung des IQWiG diente ein vom pharmazeutischen Unternehmer Glaxo eingereichtes Arzneistoff-Dossier. Dieses basiert jedoch – abweichend von der eigentlichen Fragestellung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – auf einer laut IQWiG nicht relevanten Studie: Während der G-BA einen Vergleich von Retigabin mit Lamotrigin als Zusatztherapie beziehungsweise mit Topiramat als Zusatztherapie bei Haupttherapie mit Lamotrigin als zweckmäßig ansah und überprüfen lassen wollte, ließ GSK Retigabin gegen Lacosamid in verschiedenen Dosierungen untersuchen.

Wie das IQWiG mitteilte, sei die Abweichung des pharmazeutischen Unternehmers nicht ausreichend begründet. Die Möglichkeit zur Beratung durch den G-BA hinsichtlich einer zweckmäßigen Vergleichstherapie habe GSK nicht in Anspruch genommen. Aus den nun ausgewerteten Unterlagen lasse sich – laut IQWiG – kein Zusatznutzen für die vom G-BA geforderte Fragestellung ableiten. 

Die Aussage des IQWiG zum Ausmaß des Zusatznutzens stellt formal lediglich einen Vorschlag des Instituts dar. Die abschließende Entscheidung obliegt nun dem G-BA. Sobald dieser nach einem öffentlichen Stellungnahmeverfahren seine Entscheidung getroffen hat, können Hersteller und GKV-Spitzenverband in die Verhandlungen zum Erstattungspreis einsteigen.

Hier finden sie die Nutzenbewertung des IQWiG.


Almuth Schmidt