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Parenterale Rezepturen
Vergabekammer stoppt AOK-Ausschreibung
Berliner Apotheker können vorerst ambulante Krebspatienten weiter auf hohem Niveau versorgen. Ein Ausschreibungsverfahren der AOK Berlin-Brandenburg über Einzelverträge
Die AOK Berlin-Brandenburg hatte das Berliner Stadtgebiet in 13 Gebietslose aufgeteilt und die exklusive Versorgung dieser Gebietslose in einem europaweiten Verfahren von Apotheken oder Bietergemeinschaften, an denen eine Apotheke beteiligt ist, ausgeschrieben. Die Ausschreibung hatte einen Sturm der Entrüstung ausgelöst. Erst kurz vor dem Alleingang der AOK Berlin-Brandenburg war eine Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband über die Modalitäten der Versorgung der Versicherten der AOK ausgehandelt worden.
Eine Berliner Apotheke sah die Versorgung der ambulanten Krebspatienten und die eigenen Interessen durch die Ausschreibung massiv gefährdet. Mit juristischem Beistand setzte sie sich erfolgreich mit einem Eilantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg gegen die Ausschreibung zur Wehr. Der AOK Berlin-Brandenburg wurde mit Beschluss vom 23. Februar 2010 vorläufig untersagt, in diesem Verfahren eingehende oder bereits eingegangene Angebote zu öffnen. Erst nach einer bestandskräftigen Entscheidung über die einzelnen Rügen der Apotheke zum Verfahren wird entweder das Ausschreibungsverfahren fortgesetzt oder aufgehoben. Das Urteil verwehrt der AOK zunächst, sich Kenntnis über etwaige Angebotspreise durch die Öffnung der Angebote zu verschaffen. Somit ist sichergestellt, dass diese nicht für spätere Preisverhandlungen der Spitzenorganisationen missbraucht werden können. Im Moment sprechen nach Ansicht der Vergabekammer weit überwiegende Gründe dafür, dass das Verfahren so nicht durchgeführt werden darf. Um der Apotheke ausreichenden Rechtsschutz bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen zu gewähren, sei ein Verbot der Angebotsöffnung zwingend notwendig.
Nach ersten vorliegenden Informationen will sich die AOK Berlin-Brandenburg von der Entscheidung der Vergabekammer nicht beeindrucken lassen und an ihrer Ausschreibung für onkologische Rezepturen festhalten. Dies bedeutet, dass Apotheken durchaus auch weiterhin Angebote abgeben dürfen, die die Kasse annehmen darf. Das Öffnen der Angebote ist der Kasse allerdings untersagt. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die für Anfang März erwartet wird, ist für die betroffenen Apotheken in Berlin und Brandenburg damit noch alles offen.
Berlin - 25.02.2010, 08:45 Uhr