Mehrkostenregelung

BAH: AOK-Baden-Württemberg berechnet Erstattungsbetrag gesetzeswidrig

Bonn - 04.01.2011, 15:01 Uhr


Das Rechenmodell der AOK-Baden-Württemberg, das die Kasse den Apotheken zur Berechnung des maßgeblichen Erstattungsbetrags im Rahmen der Mehrkostenregelung vorgibt, ist nicht gesetzeskonform.

Wie es in dem Schreiben an den Staatssekretär heißt, unterstütze der BAH „im Sinne der Versorgungsqualität und der Wahlfreiheit des Versicherten die Mehrkostenregelung grundsätzlich“. Allerdings konterkariere das Ende 2010 an Apotheken versandte Rundschreiben der AOK Baden-Württemberg die praktische Anwendbarkeit der Mehrkostenregelung. Die Apotheker werden mit diesem Rundschreiben aufgefordert, Versicherte, die ein sog. Wunscharzneimittel in Anspruch nehmen wollen, im Vorfeld über die von der Krankenkasse rückerstattbaren Kosten zu informieren.

Der BAH hierzu in seinem Schreiben an den Staatssekretär: „Das von der AOK Baden-Württemberg vorgelegte Rechenmodell, anhand dessen die Apotheker den für den Patienten maßgeblichen Erstattungsbetrag berechnen sollen, sieht vor, dass der Versicherte neben der gesetzlichen Zuzahlung und des vertraglich vereinbarten Rabattes (pauschaliert) auch den gesetzlichen Apothekenabschlag gem. § 130 Abs. 1 SGB V, die gesetzlichen Herstellerabschläge gem. § 130a Abs. 1, 1a, 3a und 3b SGB V sowie den gesetzlichen Großhandelsabschlag gem. des Gesetzes zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler zu tragen hat. Der Erstattungsbetrag, den die Krankenkasse im Wege der Kostenerstattung an den Patienten leistet, wird durch die Einbeziehung der zuvor genannten gesetzlichen Abschläge gesetzeswidrig gemindert. Auf diese Weise wird die Inanspruchnahme des Kostenerstattungsprinzips für den Versicherten aufgrund des zu erwartenden geringen Erstattungsbetrags deutlich unattraktiver. Durch die von der AOK Baden-Württemberg praktizierte gesetzeswidrige Berechnung der Erstattungsbeträge erfolgt im Ergebnis die Aushebelung der gesetzlichen Mehrkostenregelung.“

Der BAH hält es daher für geboten, „dass das Bundesministerium für Gesundheit die AOK Baden-Württemberg darauf hinweist, dass die von ihr vorgeschlagene o.a. Praxis rechtswidrig ist.“

Der BAH räumt allerdings  ein, dass er aufgrund der aufwendigen Abwicklung der Mehrkostenregelung bereit sei, in Zusammenarbeit mit dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband nach einer praxistauglichen Lösung für die Tragung der Abschläge zu suchen.

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Peter Ditzel