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G-BA-Beschluss
Blutzuckerteststreifen nur noch eingeschränkt verordnungsfähig
Nicht insulinpflichtige Diabetiker mit Diabetes mellitus Typ 2 sollen Harn- und Blutzuckerteststreifen künftig aus eigener Tasche zahlen. Einen entsprechenden Ausschluss der Verordnungsfähigkeit hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute beschlossen.
Patientinnen und Patienten, die Insulin spritzen, sind von der Regelung nicht betroffen, unabhängig davon, ob sie an einem Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 leiden. Für die Patientengruppe von Typ 2-Diabetikern, die kein Insulin spritzen, hatte der G-BA eine Nutzenbewertung der Blutzuckerselbstmessung vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durchführen lassen. Diese kam zu dem Ergebnis, dass Patientinnen und Patienten, die orale Antidiabetika einnehmen, von einer Selbstmessung nicht profitieren, da sich hieraus keinerlei direkte Konsequenzen auf die Therapie ergäben. Eine eventuell erforderliche Anpassung der Tablettendosis werde in größeren Abständen regelmäßig und ausschließlich durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt beurteilt und durchgeführt. Die Selbstmessung hat somit dem IQWiG zufolge für diese Patienten keinen Nutzen hinsichtlich des Verlaufs der Erkrankung.
Der Beschluss sieht allerdings eine weitreichende Ausnahmeregelung vor: So können Harn- und Blutzuckerteststreifen weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn eine instabile Stoffwechsellage vorliegt. Blutzuckerschwankungen können auftreten, wenn zusätzlich zum Diabetes noch andere Erkrankungen hinzukommen oder Patienten neu auf bestimmte orale Antidiabetika eingestellt werden und deshalb vorübergehend häufigere Kontrollen des Blutzuckerspiegels sinnvoll sind.
Der Verband der Diagnostica-Industrie (VDGH) kritisierte den Beschluss: Hunderttausende gesetzlich krankenversicherte Diabetiker seien von dieser Rationierung betroffen. Ihnen werde das wichtigste Instrument zum Selbstmanagement ihrer Erkrankung aus der Hand genommen, so VDGH-Geschäftsführer Dr. Martin Walger. Der Verband appellierte an das BMG, die Entscheidung des G-BA wegen „gravierender Fehler in der Beratung“ zu kippen. So habe sowohl der G-BA als auch das IQWiG den Besonderheiten der Blutzuckerselbstmessung in den Bewertungsverfahren nicht Rechnung getragen. Obwohl Blutzuckerteststreifen kein Arzneimittel, sondern ein diagnostisches Instrument seien, habe der G-BA die Beratung wider besseres Wissen nach den Arzneimittelregeln vollzogen.
Auch die vom G-BA beschriebenen Ausnahmeregelungen seien unzureichend, beklagt der VDGH. Obwohl das gültige Fahrerlaubnisrecht vorsehe, dass Berufskraftfahrer bei entsprechender Medikation (Sulfonylharnstoffe, Glinide) regelmäßig ihren Blutzucker testen müssen, würden diese in den Ausnahmen nicht genannt. Gleiche Sicherheitsrisiken bestünden auch für jeden anderen Kraftfahrer mit vergleichbarer Medikation.
Beanstandet das Ministerium den Beschluss nicht, tritt er zum Beginn des übernächsten Quartals nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin - 17.03.2011, 16:43 Uhr