AMG-Novelle

Gelockertes Werbeverbot für OTC-Schlafmittel

Berlin - 20.02.2012, 15:26 Uhr


Die Bundesregierung will das bestehende Werbeverbot für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel gegen Schlaflosigkeit und zur Beeinflussung der Stimmungslage nun doch nicht gänzlich aufheben. Im Regierungsentwurf zur AMG-Novelle ist die entsprechende Norm des Heilmittelwerbegesetzes wieder zu finden – eine gewisse Öffnung ist dennoch vorgesehen.

Derzeit sieht § 10 Abs. 2 HWG vor, dass für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden darf. Schon im Sommer letzten Jahres – als die nun anstehende AMG-Novelle bereits vorbereitet wurde – hieß es, dieses Verbot solle gestrichen werden. Dies hatte für einige Diskussion in der Öffentlichkeit gesorgt. Im Bundesgesundheitsministerium wies man die Kritik zurück: Es handele sich bei den infrage kommenden Präparaten nicht um solche mit Suchtpotenzial – schließlich wären sie sonst verschreibungspflichtig. Im Referentenentwurf für die AMG-Novelle wurde § 10 Abs. 2 HWG tatsächlich gestrichen. 

Im letzte Woche beschlossenen Kabinettsentwurf ist die fragliche Norm allerdings wieder aufgetaucht – wenn auch mit präzisierter Formulierung. Nun soll es heißen: „Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.“

Die Regelung wird damit an die Vorgaben des Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel angeglichen, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Artikel 88 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG sieht ein Verbot der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel vor, die psychotrope Substanzen oder Suchtstoffe im Sinne internationaler Übereinkommen enthalten. Was potenziell süchtig macht und dennoch rezeptfrei zu haben ist, soll also weiterhin vom Werbeverbot erfasst sein. In Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zu Johanniskraut soll aber beispielsweise nicht die Werbung für mild wirkende pflanzliche Arzneimittel verboten werden.


Kirsten Sucker-Sket


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