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AMG-Novelle
Erstattungsbeträge: Regierung will Vertraulichkeit prüfen
Die Bundesregierung will im Rahmen der Novellierung des Arzneimittelrechts prüfen, wie die künftig zwischen Arzneimittelherstellern und GKV-Spitzenverband nach einer frühen Nutzenbewertung auszuhandelnden Preisabschläge vertraulich abgewickelt werden könnten. Dies geht aus ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Länder zur „16. AMG-Novelle“ hervor.
Der Wunsch nach vertraulichen Preisverhandlungen für Innovationen liegt den forschenden Pharmaunternehmen schon länger am Herzen. Bislang sieht die mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz ins Sozialgesetzbuch, 5. Buch, eingefügte Bestimmung des § 130b SGB V vor, dass der nach einer frühen Nutzenbewertung zwischen Hersteller und GKV-Spitzenverband ausgehandelte Erstattungsbetrag als Rabatt vereinbart wird. Dieser Rabatt wird vom Unternehmer bei der Abgabe des Arzneimittels gewährt. Der Großhandel hat ihn sodann den Apotheken zu gewähren und diese wiederum den Kassen bei der Abrechnung. Geheime Nachlässe, wie wir sie von den Rabattverträgen nach § 13 Abs. 8 SGB V kennen, sind hier gerade nicht vorgesehen. Die Arzneimittelhersteller bangen durch die Veröffentlichung in der Lauer-Taxe um ihre deutschen Referenzpreise. Diese Sorge griff der Bundesrat auf: Die Offenlegung von Rabatten auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers hierzulande könnte zu einer Preiserosion in anderen Ländern führen, die im Rahmen ihrer Preisbildung auf den offiziellen deutschen Arzneimittelpreis referenzieren, heißt es in seiner Stellungnahme zum Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“. Daher solle die Bundesregierung prüfen, wie hier Vertraulichkeit gewahrt werden könnte.
Heute beschloss nun das Bundeskabinett die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Bundesrats-Stellungnahme. Darin erklärt sich die Regierung bereit, das Anliegen der Länder zu prüfen. Auch die Bundestagsfaktion der Union hat sich kürzlich in einem Positionspapier zur AMG-Novelle entsprechend positioniert. Ganz einfach wird dies vermutlich trotzdem nicht. Knackpunkt ist vor allem, wie mit Privatversicherten in Selbstbehalttarifen umzugehen ist. Die neuen Erstattungsbeträge gelten nämlich auch für die privaten Krankenversicherungen. Eine Geheimhaltung der ausgehandelten tatsächlichen Preise ist für diese Personengruppe schwer möglich.
Kein Entgegenkommen zeigte die Regierung allerdings hinsichtlich einer erleichterten Befreiung von den erhöhten Herstellerrabatten. Die Länder hatten sich angesichts der guten Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen dafür ausgesprochen, eine Befreiung nicht erst dann zu erwägen, wenn das Unternehmen kurz vor der Insolvenz stehe. Um als „überfordert“ zu gelten, sollte beispielsweise ein 14-prozentiger Umsatzrückgang durch die Zwangsrabatte als Voraussetzung genügen. Die Bundesregierung meint jedoch, dass bloße Gewinn- und Umsatzrückgänge für sich allein nicht hinreichend sein können, um Härtefalle zu begründen, wenn die gesetzlichen Herstellerabschläge im Übrigen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers nicht unzumutbar beeinträchtigen. Erst Anfang Februar habe das Bundesgesundheitsministerium das Ergebnis seiner Prüfung der Herstellerrabatte vorgelegt. Dieses lautete: Vor dem Hintergrund der konjunkturellen Unsicherheiten und der zu erwartenden Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung sei das Preismoratorium sowie die gesetzlichen Herstellerabschläge zur Gewährleistung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin gerechtfertigt.
Berlin - 18.04.2012, 15:18 Uhr