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BMG zur Umsetzung von Erstattungsbeträgen
Erstattungsbetrag als maßgeblicher Abgabepreis
Das Bundesgesundheitsministerium hat keine Probleme beim Verständnis des zwischen GKV-Spitzenverbandes und Arzneimittelherstellern ausgehandelten „Erstattungsbetrages“: Er sei sowohl der maßgebliche Preis, der bei der Berechnung der Handelszuschläge zugrunde zu legen ist, als auch Basis für die Mehrwertsteuer. Dies schreibt Ministerialdirektor Dr. Ulrich Orlowski an den GKV-Spitzenverband.
Die Industrie ging stets davon aus, dass der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) die Grundlage für weitere Zuschläge ist. Im Gesetz heißt es schließlich: „Der Erstattungsbetrag wird als Rabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbart“ (§ 130b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Daraus schlossen sie, dass der Listenpreis bzw. ApU als solcher bestehen bleibt, der Erstattungsbetrag als Rabatt zu verstehen ist.
Nachdem der erste Erstattungsbetrag für ein Arzneimittel, das die frühe Nutzenbewertung durchlaufen hat, ausgehandelt war, tauchten jedoch Probleme auf. Nun wurde ins Spiel gebracht, dass der Erstattungsbetrag – quasi als neuer ApU – Basis für die Berechnung der Handelsaufschläge sein sollte. Die Umsetzung des ersten Erstattungsbetrags wurde daraufhin ausgesetzt. Der GKV-Spitzenverband wandte sich zur Klärung der zutage getretenen Fragen an das Ministerium.
Orlowski führt in seiner Antwort zunächst aus, der Erstattungsbetrag sei keinesfalls lediglich als Rabatt zu verstehen. Es sei vielmehr der Betrag, den der GKV-Spitzenverband mit dem pharmazeutischen Hersteller vereinbart habe und zu dem das Präparat zulasten der GKV abgegeben werde. Für Arzneimittel, für die ein solcher Erstattungsbetrag vereinbart ist, gelte dieser einheitlich und unabhängig von der Person, an die das Arzneimittel abgegeben wird, so Orlowski. Er sei daher der maßgebliche Abgabepreis, der für die Ermittlung der Handelszuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung für Großhändler und Apotheken heranzuziehen sei. Dies gelte auch für die gesetzlichen Herstellerabschläge, soweit diese nicht abgelöst würden.
Dementsprechend seien die Erstattungsbeträge auch die Berechnungsbasis für die Zuzahlung von Versicherten. Denn nach § 61 Satz 1 SGB V i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V leisteten Versicherte die Zuzahlung auf den „Abgabepreis“ für das Arzneimittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Nicht zuletzt werde auch die Mehrwertsteuer bereits ab der Großhandels-Stufe auf Basis des Erstattungsbetrags berechnet. Die Mehrwertsteuer sei nach dem Entgelt zu berechnen, das tatsächlich bei Rechnungslegung vereinbart wurde – und dies sei der Erstattungsbetrag.
Abschließend konstatiert Orlowski, er gehe davon aus, „dass aufgrund dieser Klarstellung die Vorgaben für die Programmierung und die Rechnungstellung zwischen den Handelsstufen zeitnah konkretisiert und ausgeführt werden können“. Er weist dabei ergänzend auf die Möglichkeit der Fehlerkorrektur (§ 131 Abs. 4 Satz 5 ff. SGB V) hin. Zudem bittet er um einen mit allen Beteiligten abgestimmten Bericht über die weitere Umsetzung bis zum 15. November 2012.
Auswirkungen haben diese Ausführungen aus dem BMG auch für Apotheken: Für die Berechnung ihres prozentualen Festzuschlages ist nicht etwa der Listenpreis, sondern der geringere Erstattungsbetrag maßgeblich.
Berlin - 17.08.2012, 15:04 Uhr