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EU-Richtlinie zur Patientenmobilität
DrEd freut sich über Rechtssicherheit
Heute wird die EU-Richtlinie zur Patientenmobilität vollständig wirksam: Alle Versicherten in der Europäischen Union können sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat behandeln lassen und bekommen die Behandlungskosten von ihrer heimischen Krankenkasse erstattet. Auch ihre Arzneimittelverordnungen können Patienten nun in den Apotheken anderer Mitgliedstaaten einlösen. Fröhlich stimmt die neue Richtlinie die Betreiber der britischen Online-Arztpraxis DrEd.
Für deutsche Patienten ändert sich durch die Richtlinie nicht allzu viel. Hierzulande haben gesetzlich Versicherte bereits seit 2004 einen Anspruch auf Kostenerstattung für EU-Auslandsbehandlungen. Eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse ist und bleibt nur für Krankenhausbehandlungen im Ausland vorgeschrieben. Neu ist, dass sich Patientinnen und Patienten ab heute an eine eigens eingerichtete nationale Kontaktstelle bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) wenden können. Dort können sie sich über ihre Ansprüche bei EU-Auslandsbehandlungen oder auch über Gesundheitsdienstleister im EU-Ausland informieren.
Auch die nun ausdrücklich geregelte gegenseitige Anerkennung von Verschreibungen ändert an der hiesigen Rechtslage nichts. Die ABDA weist darauf hin, dass die Inhalte der EU-Rezepte genau die gleichen Anforderungen erfüllen müssen wie inländische Rezepte. Welche dies sind, regelt § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung. Da die EU-ausländischen ausstellenden Ärzte gemeinhin keine Kassenzulassung haben dürften, wird es sich regelmäßig um Privatrezepte handeln. Die Patienten müssen also bar in der Apotheke zahlen und können sich das Geld dann im Wege der Kostenerstattung von ihrer Kasse holen. Auch hier gilt: Grundsätzlich muss die Krankenkasse nur solche Kosten übernehmen, die auch bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung erstattet würden.
Bei der britischen Online-Arztpraxis DrEd freut man sich jedoch über die neue Richtlinie. Denn sie stellt auch klar, dass als „Behandlungsmitgliedstaat“ der Mitgliedstaat gilt, in dessen Hoheitsgebiet die Gesundheitsdienstleistungen für den Patienten tatsächlich erbracht werden. Und: „Im Fall der Telemedizin gilt die Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist.“ Da in Deutschland und Österreich eine telemedizinische Diagnose nicht erlaubt ist, erleichtert dies das Geschäft für DrEd. Nun hätten „alle Patienten vollständige Rechtssicherheit, dass die Behandlung dem höherrangigen Europarecht entspricht und die von DrEd ausgestellten Rezepte genauso in allen Apotheken Gültigkeit haben, wie von lokalen Ärzten ausgestellte Verordnungen“, lässt die Onlinepraxis per Pressemeldung verlauten.
Allerdings: In Deutschland findet man sich nicht damit ab, dass hierzulande nun auch aus der Ferne behandelt werden kann. In den Bundesländern regt sich Widerstand. Hier glaubt man nicht, dass das letzte Wort schon gesprochen ist. Die Länder verweisen darauf, dass die EU-Richtlinie Einschränkungen bei der Anerkennung zum Schutz der menschlichen Gesundheit zulasse.
Berlin - 25.10.2013, 14:42 Uhr