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Substitutionsausschlussliste
GKV: Rücknahme des Schiedsstellenantrags
Der GKV-Spitzenverband hat am 23. Dezember 2013 seinen Antrag zur Festlegung von Kriterien und Inhalten eines Substitutionsausschlusses bei der Schiedsstelle nach § 129 Abs. 1 Satz 8 SGB V zurückgenommen. „Er hat sich zu diesem Schritt entschieden, weil inzwischen ein breiter politischer Konsens darüber besteht, die Regelungsbefugnis über die sogenannte Substitutionsausschlussliste auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu übertragen“, so der GKV-Spitzenverband in einer Mitteilung.
Die große Koalition habe dieses Vorhaben in ihrem Koalitionsvertrag aufgenommen. Zur Zeit der Antragsstellung bei der Schiedsstelle sei diese Entwicklung keinesfalls absehbar gewesen, so der Kassenverband weiter. Vor diesem aktuellen Hintergrund bestünde bei Weiterführung des Schiedsverfahrens die Gefahr, dass die Vertragspartner einerseits und der Gemeinsame Bundesauschuss andererseits zu unterschiedlichen Entscheidungen kämen.
Die in der Folge zu erwartenden Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung und der damit verbundene Aufwand sind aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes dringend zu vermeiden. Zudem handele es sich bei der Substitutionsausschlussliste um einen fakultativen Vertragsinhalt des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung. „Es besteht daher also auch in zeitlicher Hinsicht kein Grund, der Entscheidung des GBA vorzugreifen“, so der GKV-Spitzenverband.
Berlin - 27.12.2013, 16:03 Uhr