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Substitutionsausschlussliste
Schluss mit pharmazeutischen Bedenken
Die Liste mit Wirkstoffen, die künftig nicht mehr im Rahmen von Aut-idem ausgetauscht werden dürfen, ist aus Sicht der Rahmenvertragspartner streng zu verstehen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) verweist schlicht darauf, dass es sich um eine „Austauschverbotsliste“ handele. Und auch der GKV-Spitzenverband macht klar: Wird ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff verordnet, der auf der Liste steht, können pharmazeutische Bedenken nicht mehr angemeldet werden.
Noch ist die Wirkstoffliste, auf die sich GKV-Spitzenverband und DAV letzte Woche vor der Schiedsstelle geeinigt haben, mit ihren zwei Substanzen überschaubar. Und sie wird auch erst ab April praxisrelevant. Doch sie gibt bereits viel Anlass zum Grübeln. Darf ein verordnetes Arzneimittel mit einem der Listen-Wirkstoffe tatsächlich nicht mehr ausgetauscht werden – oder kann der Apotheker noch selbst entscheiden, ob auszutauschen ist oder nicht? Man kann sich einige Fälle vorstellen, in denen diese Frage relevant wird. Wie ist etwa mit dem Rezept eines Epilepsie-Patienten umzugehen, dem der Arzt schon lange ein bestimmtes Arzneimittel verordnet, der jedoch aufgrund eines Rabattvertrages ein wirkstoffgleiches anderes erhält, auf das er auch gut eingestellt ist? Wenn der Arzt bei seiner gewohnten Verordnungsweise bleibt, müsste der Patient nun vom gewohnten Rabattarzneimittel auf das verordnete Präparat umgestellt werden. Kann der Apotheker hier pharmazeutische Bedenken anmelden und von der Verordnung abweichen?
Das Gesetz ist eigentlich klar: „Im Rahmenvertrag (…) kann vereinbart werden, in welchen Fällen Arzneimittel nicht (…) ersetzt werden dürfen“, heißt es in § 129 Abs. 1 Satz 8 SGB V. Manch einer mag sich fragen, ob das wirklich so gemeint ist – oder ob die Formulierung hier ebenso dehnbar ist wie das „kann“ im gleichen Satz. Doch der GKV-Spitzenverband hat hier ebenfalls eine klare Auffassung: Das Austauschverbot sei streng zu verstehen, so eine Sprecherin gegenüber DAZ.online. Pharmazeutische Bedenken würden in einem Fall wie dem oben geschilderten nicht ausreichen, um bei dem Arzneimittel zu bleiben, auf das der Patient eingestellt ist. Der Apotheker habe aber die Option, Kontakt mit dem Arzt aufzunehmen – und zu klären, was dieser will. Das Gleiche gelte, wenn das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar ist.
Ganz generell bedeutet das: Soweit es um Wirkstoffe geht, die in der Anlage 1a des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung stehen, müssen sich Apotheker über pharmazeutische Bedenken keine Gedanken mehr machen. Hier zählt nur noch das, was der Arzt verordnet hat. Gibt es Zweifel, muss der Verordner kontaktiert und das Rezept ggf. geändert werden.
Berlin - 13.01.2014, 16:21 Uhr