Keine Abgabe an Laien?

BMG räumt mit Missverständnis auf

Berlin - 16.10.2014, 09:59 Uhr


Die überarbeiteten Regelungen zum Vertriebsweg für Medizinprodukte haben in Apotheken teilweise für Verunsicherung gesorgt: Seit Inkrafttreten der neuen Medizinprodukte-Abgabeverordnung dürfen bestimmte Medizinprodukte nicht mehr an Laien abgegeben werden – nach dem reinen Wortlaut fielen auch Pessare darunter, die regelmäßig direkt an Patientinnen ausgegeben werden. Dass der Verordnungstext so verstanden werden würde, hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht kommen sehen, daher soll jetzt nachgebessert werden.

Die MPAV trat Ende Juli in Kraft und ersetzte die bisherigen Verordnungen über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV) und über Vertriebswege für Medizinprodukte (MPVertrV). Danach dürfen Medizinprodukte, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, nur noch an Fachkreise abgegeben werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Diese Vorgabe wurde teilweise so verstanden, dass die Abgabe an Patienten – trotz Vorlage einer Verschreibung – nicht mehr stattfinden darf. Der reguläre Vertriebsweg über den Patienten, der das jeweilige Medizinprodukt aus der Apotheke holt und zum Arzt bringt, entfiele mit dieser Auslegung.

Das Problem wurde beim BMG adressiert. Dort kann man offenbar nicht ganz nachvollziehen, wie es überhaupt zu diesem Missverständnis kommen konnte. An der bewährten Praxis habe man mit der neuen Formulierung nichts ändern wollen, erklärt eine Sprecherin. Es sollte lediglich geregelt werden, dass Medizinprodukte, die ausschließlich durch medizinische Fachkreise angewendet werden können, von den Abgabestellen nicht an Laien zur Eigenanwendung ausgehändigt werden. Apotheken dürften daher auch weiterhin Medizinprodukte wie beispielsweise Intrauterinpessare an Laien abgeben, sofern diese damit zum Gynäkologen gingen.

Angesichts der bestehenden Unsicherheiten beabsichtigt das Ministerium nun eine Klarstellung bei der Formulierung. § 3 Abs. 1 Satz 2 MPAV soll laut der Sprecherin folgendermaßen umformuliert werden: „Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise nach § 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt.“ Das Verordnungsvorhaben soll zeitnah umgesetzt werden, um das Missverständnis zu beseitigen. Während der Übergangszeit dürften Apotheken an ihrer bisherigen Abgabepraxis festhalten, so die Sprecherin.


Juliane Ziegler