GKV-Versorgungstärkungsgesetz

Kassen fordern Klarstellung zu Retax-Regeln

Berlin - 01.12.2014, 14:33 Uhr


Der GKV-Spitzenverband fordert in seiner Stellungnahme zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eine Klarstellung der darin enthaltenden Aufforderung an die Selbstverwaltung, Regeln für Retaxationen zu definieren. Die Kassen beharren darauf, dass Ausnahmen bei Formfehlern nicht zu großzügig ausgelegt werden können. Schließlich habe es bislang mit dem Deutschen Apothekerverband darüber keine Verständigung gegeben.

Knapp 300 Seiten umfasst die Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes. Das Thema Retaxation auf Null wird auf einer von ihnen abgehandelt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Rahmenvertragspartner zu diesem Komplex eine Regelung treffen. Dies sei grundsätzlich sachgerecht, so der GKV-Spitzenverband. Verhandlungen zu dieser Thematik würden aber „bereits seit längerer Zeit ergebnislos geführt“.

Aspekte der Arzneimitteltherapiesicherheit müssten beachtet werden. Formale Vorgaben, beispielsweise aus der Arzneimittelverschreibungsverordnung oder der Betäubungsmittelverordnung, dienten der Arzneimitteltherapiesicherheit: „Bei Verstößen gegen diese formalen Vorgaben handelt es sich nicht um ‚unbedeutende formale Fehler‘. Nur lässliche Fehler ohne Auswirkungen auf die Versorgungsqualität und die Arzneimitteltherapiesicherheit können dazu führen, dass grundsätzlich ein Vergütungsanspruch für den Apotheker entstehen kann“, so der GKV-Spitzenverband.

Der GKV-Spitzenverband fordert, diese Aspekte in der Gesetzesformulierung klarer herauszustellen, „um eine Einigung der Rahmenvertragspartner zu erleichtern“. Zudem sei der Aufwand zu berücksichtigen, der den Krankenkassen durch einen Verstoß gegen Abgabevorschriften entstehe. 

Konkret schlägt der Verband folgende Formulierung für eine Ergänzung des § 129 Abs. 4 SGB V vor: „In dem Rahmenvertrag ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, aufgrund von Formfehlern ohne inhaltliche Auswirkungen auf die Arzneimittelsicherheit oder gesetzliche und vertragliche Abgabevorschriften, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; dabei ist der für die Krankenkasse entstehende Aufwand zu berücksichtigen.“

Wie nicht anders zu erwarten, zeigt sich der Dachverband der Kassen einverstanden mit der Festschreibung des Kassenabschlages auf 1,77 Euro. DAV und GKV-Spitzenverband hatten sich dazu mit einem gemeinsamen Vorschlag an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe gewendet.


Lothar Klein