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E-Health-Gesetz
Gröhe diktiert Medikationsplan ab Oktober 2016
Das eHealth-Zeitalter startet in Deutschland mit dem Medikationsplan. Ab dem 1. Oktober 2016 erhalten alle Patienten mit fünf und mehr regelmäßig einzunehmenden Arzneien einen Medikationsplan – zunächst in schriftlicher Form. Später soll der Medikationsplan auf die elektronische Gesundheitskarte übertragen werden. Dies schreibt Bundesgesundheitsminister Gröhe in seinem eHealth-Gesetz vor, mit dem die Praxisanwendung der eGK beschleunigt werden sollen.
In den Medikationsplan sind laut Gesetzentwurf alle Arzneimittel mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren, die verordnet werden. Dazu zählen auch OTC- Arzneimittel sowie Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation relevant sind. „Der Hausarzt hat den Medikationsplan zu aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist“, heißt es im vorliegenden Gesetz.
„Inhalt und Struktur des Medikationsplans sowie ein Verfahren zu dessen Fortschreibung vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. April 2016 im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft“, so der Gesetzentwurf weiter. Kommt keine Vereinbarung zustande gibt es ein Schlichtungsverfahren. Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, drohen Kürzungen der Verwaltungsetats um ein Prozent, beispielsweise bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Medikationsplan dringlich
Das BMG begründete die Dringlichkeit des Medikationsplanes mit der „dramatisch“ ansteigenden Zahl von Patienten mit fünf und mehr Medikationen. „Sonst hätte das der Gesetzgeber irgendwie anders Regeln müssen“, heißt es im Ministerium. Jährlich stürben in Deutschland mehr Patienten aufgrund von Fehlmedikationen als durch Autounfälle. Die Arzneimitteltherapiesicherheit sei eines der wichtigsten Themen in der Gesundheitspolitik.
Wann der Medikationsplan auf die eGK übertragen werden kann, ist noch offen. Zunächst müssten die angelaufenen Modellversuche vor allem mit der dafür notwendigen elektronischen Signatur abgewartet werden, so das BMG. Deshalb werden die Patienten vorerst einen Medikationsplan in Papierform erhalten und diesen bei Arztbesuchen und in der Apotheke vorlegen. Die spätere Nutzung der eGK für die Bereitstellung der Daten des Medikationsplans ist für Versicherte freiwillig.
„Inhaltlich entsprechen die bereitgestellten Daten Informationen, die auch mit der Arzneimittelverschreibung vermittelt werden und den Versicherten in der richtigen Anwendung des verordneten Arzneimittels unterstützen sollen“, heißt es im Gesetzentwurf, der DAZ.online vorliegt. Dem Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan muss der Versicherte nicht zustimmen. Dafür sei dann der Einsatz des Heilberufsausweises des zugriffsberechtigten Leistungserbringers ausreichend, so der Referentenentwurf.
Startschuss 2016
Das heute von Gröhe vorgelegte eHealth-Gesetz soll 2016 in Kraft treten. Im Juni 2016 sollen die Patientenstammdaten, die sich bereits jetzt auf der eGK befinden, zwischen den Arztpraxen und den Krankenkassen austauschbar sein. Dazu sollen bis dahin alle Praxen und Kassen miteinander vernetzt werden. Dies ist heute noch nicht der Fall.
Zum 1. Januar 2018 sollen die Notfalldaten auf die eGK aufgetragen werden. Patientenstamm- und Notfalldaten werden direkt auf der eGK gespeichert. Weitere Anwendungen werden auf Servern gespeichert und sind mit der elektronischen Signaturen von Patienten und Ärzten abrufbar. In weiteren Schritten sollen etwa der elektronische Arztbrief und der Entlassbrief des Krankenhauses auf der eGK etabliert werden. Ärzte und Krankenhäuser erhalten dafür ein Extra-Honorar, das noch verhandelt werden muss.
Halten sich die Beteiligten nicht an die im E-Health-Gesetz verankerten Fristen, drohen Strafen. So können laut Gröhe die Verwaltungsetats von KBV oder GKV-Spitzenverband um jeweils ein Prozent gekürzte werden. Ärzte die sich nicht beteiligen, kann das Honorar gekürzt werden.
Berlin - 13.01.2015, 15:45 Uhr