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Berlin - Der Bundesrat hat heute das 5. SGB IV-Änderungsgesetz passieren lassen. Das Gesetz, das vor allem das Ziel hat, Meldeverfahren in der sozialen Sicherung zu optimieren, war als Omnibus für weitere Regelungen zur „Pille danach“ genutzt worden. Nach der Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung wollte der Gesetzgeber dafür sorgen, dass das nunmehr rezeptfreie Notfallkontrazeptivum für junge Frauen weiterhin von den gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird. Zudem soll es ein Werbeverbot für die „Pille danach“ geben.
Nun sind die Erstattungsregeln und das Werbeverbot fast unter Dach und Fach. Noch muss das Gesetz vom Bundespräsidenten ratifiziert und dann offiziell verkündet werden. Mit dem Inkrafttreten ist Mitte April zu rechnen.
Die Regelung in § 24a SGB V, wonach gesetzlich Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf eine Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln haben, wird auf nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva ausgeweitet, soweit diese ärztlich verordnet werden. Zudem ist klargestellt, dass § 129 Abs. 5a SGB V entsprechend gilt. Das heißt, die Erstattung besagter Präparate wird der Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel hinsichtlich der Preisspannen für Apotheken und Großhandel gleichgestellt. Die Erstattungsregelung tritt bereits rückwirkend zum 1. März 2015 in Kraft.
Im Heilmittelwerbegesetz erhält § 10 Abs. 2 eine Ergänzung. Künftig besteht ein Publikumswerbeverbot auch „für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind“. Der Gesetzgeber möchte so verhindern, dass durch die Werbung der Eindruck entsteht, dass anstelle der Standardverhütungsmittel in jedem Fall in der Apotheke ohne Verschreibung ein anderes Kontrazeptivum zur Verfügung steht.
ellaOne-Hersteller HRA Pharma nutzt derzeit die noch bestehende Lücke bis zum Inkrafttreten des Werbeverbotes: Im Internet gibt es auch für Patientinnen werbende Informationen zum Notfallkontrazeptivum.
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