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Apotheker sollen mit der Annahme von Skonti künftig doch nicht „unlauter“ im Sinne des geplanten Antikorruptions-Gesetzes handeln: Beim Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln und von Medizinprodukten soll die Strafbarkeit „nicht an eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb anknüpfen“, heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf, der am Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossen werden soll. Die erste Lesung im Bundestag ist nach der Sommerpause geplant.
Am Gesetzentwurf hat sich einiges geändert. Der bisherige „§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ wurde aufgeteilt: § 299a regelt nun die Bestechlichkeit, § 299b die Bestechung im Gesundheitswesen. Zudem hat der Gesetzgeber offenbar die vielfach geäußerte Kritik ernst genommen, dass die zweite Tatbestandsalternative – derzufolge derjenige strafbar sein sollte, der in „sonstiger Weise Berufsausübungspflichten“ verletzt – weder praktikabel noch mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar sei. Stattdessen wird nun derjenige mit maximal drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, der „seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze“.
In Bezug auf Apotheker heißt es in der Begründung, dass diese bei der Arzneiabgabe und der Patientenzuführung, unabhängig vom Bestehen einer Wettbewerbslage, berufsrechtlich gegenüber Patienten zur heilberuflichen Unabhängigkeit verpflichtet seien. „Eine solche Verpflichtung kommt beispielsweise in dem in allen Berufsordnungen enthaltenen Gebot zur herstellerunabhängigen Beratung […] zum Ausdruck. Eine Verletzung dieser Pflicht kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Apotheker für die Abgabe bestimmter Arzneimittel Vorteile erhält und danach seine Beratung und Abgabe ausrichtet.“
Kein korruptionsspezifischer Unrechtsgehalt bei Skonti
Darüber hinaus wurde der Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten von der Verordnung oder der Abgabe separiert und in beiden Paragrafen in einem zweiten Absatz geregelt. Anders als bei der Verordnung und Abgabe soll die Strafbarkeit beim Bezug nämlich nicht an eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb anknüpfen, „da sich bei Bezugsentscheidungen die Unlauterkeit einer Bevorzugung auch aus Verstößen gegen Preis- und Rabattvorschriften ergeben kann, bei denen es an einem korruptionsspezifischen Unrechtsgehalt sowie an einer Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen fehlt“, heißt es zur Begründung.
Grundsätzlich erfasst sind dabei auch Vorteile für Dritte. Da aber die Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit dem Schutz des Patienten diene, so die Erklärung, könnten Vorteile den Tatbestand nicht erfüllen, die dem Patienten zugutekämen, wie etwa an den Patienten weiterzureichende Preisnachlässe. Preisnachlässe hingegen, die gezielt in verdeckter Form gewährt werden, um sie dem Patienten vorzuenthalten, seien erfasst. Zur Klarstellung heißt es nach wie vor: „Bei branchenüblichen und allgemein gewährten Rabatten und Skonti kann es bereits an der Unrechtsvereinbarung fehlen, da diese nicht als Gegenleistung für eine konkrete Bezugsentscheidung gewährt, sondern allgemein gegenüber jedermann angeboten werden.“
Bisherige Passage entfallen
Der bisherige Referentenentwurf hatte Skonti für strafbar erklärt. In der Begründung hieß es noch: „Für Apotheker kann sich die Unlauterkeit zudem daraus ergeben, dass die gesetzlichen Preisvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung beim Bezug von Arzneimitteln umgangen werden.“ Denn laut § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG sind Preisnachlässe, die entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten, unzulässig. Diese Passage, derzufolge Skonti schlicht verboten wären, ist in der Begründung zum jetzigen Gesetzentwurf allerdings nicht mehr zu finden.
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