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Im Rahmen des Entlassmanagements dürfen Krankenhäuser zukünftig Arzneimittel verordnen – so gibt es das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vor. Die Regelung der konkreten Ausgestaltung dieses Verordnungsrechts wurde dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Zu seinem inzwischen vorliegenden und am 8. September beschlossenen Entwurf können die Vertreter aus medizinischer und pharmazeutischer Wissenschaft und Praxis sowie den wirtschaftlichen Organisationen – unter anderem die ABDA – nun Stellung nehmen.
Künftig soll die Krankenhausbehandlung zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten ein Entlassmanagement umfassen. Das gibt der neue § 39 Abs. 1a SGB V vor. Genaueres sollte der G-BA in der Arzneimittel-Richtlinie bestimmen. Eine solche Regelung hat dessen Unterausschuss Arzneimittel nun getroffen. Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) soll in § 8 einen neuen Absatz 3a bekommen. „Die durchgehende Versorgung einer Versicherten oder eines Versicherten mit Arzneimitteln nach dem Krankenhausaufenthalt ist sicherzustellen“, wird in Satz 1 zunächst festgestellt. Vor einer Arzneiverordnung habe das Krankenhaus zu prüfen, ob für die Arzneiversorgung unmittelbar nach der Entlassung eine Verordnung erforderlich sei. Dabei sollen sowohl medizinische als auch organisatorische Aspekte berücksichtigt werden.
Arzneimittel mitgeben oder verordnen
Sofern auf die Entlassung ein Wochenende oder ein Feiertag folge, können Krankenhäuser dem Versichertem auch die für die Versorgung erforderlichen Arzneimittel mitgeben (§ 14 Abs. 7 ApoG) – insbesondere dann, wenn die medikamentöse Behandlung durch die Reichweite der mitgegebenen Arzneimittel abgeschlossen werden kann. Des Weiteren werden die Krankenhäuser verpflichtet, den weiterbehandelnden Vertragsarzt „rechtzeitig“ zu informieren – auch im Hinblick auf die medikamentöse Therapie bei Entlassung, deren Dosierung und die im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Arzneimittel. „Dabei sind insbesondere Änderungen einer vor Aufnahme bestehenden und dem Krankenhaus bekannten Medikation, darzustellen und zu erläutern sowie ggf. Hinweise zur Therapiedauer neu verordneter Arzneimittel zu geben.“
Nähere Vorgaben zur Verordnung durch Krankenhäuser soll eine Ergänzung in § 9 Abs. 3 machen. Danach gilt auch für sie das Gebot der Wirtschaftlichkeit – denn Krankenhäuser dürfen nur die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnen. Sollte keine Packungsgröße mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung im Verkehr sein, kann eine Packung verordnet werden, deren Packungsgröße die Größe einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht überschreitet. Sonstige Produkte – wie etwa bilanzierte Diäten, stoffliche Medizinprodukte, Verbandmittel sowie Harn- und Blutteststreifen – können für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.
Klinikrezept-Gültigkeit und Änderungsmöglichkeit
Auch § 11 der AM-RL soll überarbeitet werden: Das für eine Verordnung auf Kassenkosten erforderliche „Kassenrezept“ wird grundsätzlich zum „Arzneiverordnungsblatt“ umbenannt. Voraussetzung für die Arzneiversorgung im Rahmen des Entlassmanagements ist zukünftig „eine Verordnung auf einem ordnungsgemäß ausgestellten Arzneiverordnungsblatt“. Entlassmanagement-Verordnungen sollen dabei als solche gekennzeichnet werden, um eine Unterscheidung von regulären vertragsärztlichen Verordnungen mit einer einmonatigen Gültigkeit zu ermöglichen. Krankenhaus-Verordnungen dürfen Apotheken nur innerhalb von drei Werktagen (Werktage sind die Wochentage von Montag bis Samstag) beliefern. Zudem wird direkt klargestellt, dass Änderungen und Ergänzungen zu einer ausgestellten Verordnung der erneuten Unterschrift mit Datumsangabe bedürfen. Das Weitere soll der Rahmenvertrag unter Berücksichtigung der Vorgaben der AM-RL regeln.
Die zur Stellungnahme aufgeforderten Organisationen haben nun vier Wochen Zeit, den vom G-BA beschlossenen Entwurf zu kommentieren.
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