Erstellung des Medikationsplans

Regierung will Apotheken nicht einbinden

Berlin - 17.09.2015, 16:10 Uhr

Die Regierung bleibt dabei: Apotheker sollen den Medikationsplan nicht erstellen - und nur bedingt aktualisieren. (Foto: Photographee/Fotolia)

Die Regierung bleibt dabei: Apotheker sollen den Medikationsplan nicht erstellen - und nur bedingt aktualisieren. (Foto: Photographee/Fotolia)


Die Bundesregierung hält nichts von dem Vorschlag der Länder, den Patienten wählen zu lassen, ob er seinen Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform dem Arzt oder dem Apotheker gegenüber geltend macht. Das geht aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Empfehlungen des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen – dem sogenannten E-Health-Gesetz – hervor. Die ABDA reagiert verständnislos. 

Die Begründung der Regierung ist knapp: „Es ist sachgerecht, einen Anspruch des Versicherten auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans nur gegenüber dem behandelnden Arzt vorzusehen, da diesem alle hierfür erforderlichen Informationen im Rahmen der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit zur Verfügung stehen. Er ist als erster mit dem Patienten befasst und legt die für den Medikationsplan erforderlichen Inhalte im Rahmen seiner Therapie und Verordnungstätigkeit ohnehin fest. Darüber hinaus sollen sich an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte gemäß § 8 Absatz 4 der Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vor der Verordnung eines Arzneimittels über die bisherige Medikation der oder des Versicherten informieren.“

(Teilweise) Zustimmung bei Aktualisierung und Modellprojekten

Eine weitere Forderung der Länder war, dass der Arzt oder die Apotheke den Medikationsplan aktualisieren sollen, sobald sich die Medikation ändert und sie davon Kenntnis erlangen. Auch das sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung alleinige Aufgabe des Arztes sein. In ihrer Gegenäußerung meint die Regierung nun ebenfalls, dass Apotheker verpflichtet werden sollten, den Medikationsplan zu aktualisieren. „Die Forderung des Bundesrates wird jedoch nur dahingehend unterstützt, dass der Apotheker im Rahmen der Arzneimittelabgabe verpflichtet werden soll, auf Wunsch der Versicherten den Medikationsplan bei einer Änderung der Medikation zu aktualisieren.“

Dagegen befürwortet die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates, im geplanten neuen § 31a SGB V eine Ausnahme für regionale Modellvorhaben nach § 63 SGB V – darunter fällt das thüringisch-sächsische Projekt ARMIN – vorzusehen. Zwar sei eine entsprechende Ergänzung nicht zwingend erforderlich, da die Teilnahmemöglichkeit an Modellprojekten und der Anspruch auf einen Medikationsplan nebeneinander bestünden. Eine gesetzliche Klarstellung solle aber Rechtsunsicherheit vermeiden.

ABDA will sich weiterhin für Änderung einsetzen

Bei der ABDA kann man nicht verstehen, warum die Bundesregierung die Apotheker weiterhin in die Erstellung des Medikationsplanes nicht einbeziehen will. „Die Stammapotheke eines Patienten ist der einzige Ort, an dem die Rezepte des Hausarztes und verschiedener Fachärzte mit der Selbstmedikation des Patienten zusammentreffen“, betont ein Sprecher. „Dass man dieses Wissenspotenzial nutzt, sollte eigentlich selbstverständlich sein.“ Ein Fünkchen Hoffnung gibt es aber noch: „Der Bundesrat hat es erkannt, der Bundestag wird das Manko im Gesetzentwurf im Zuge des parlamentarischen Verfahrens hoffentlich ausbessern“, so der Sprecher. Die ABDA werde sich jedenfalls „weiterhin massiv dafür einsetzen“.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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