Lucentis

OLG Hamburg verbietet Apotheke das Auseinzeln

Berlin - 28.03.2011, 17:02 Uhr


Aus einer für eine Anwendung vorgesehenen Packung Lucentis® lassen sich leicht zwei Portionen machen – das meinen jedenfalls Krankenkassen, die angesichts des hohen Preises für das Augenheilkunde-Medikament Kosten sparen möchten. Der Hersteller Novartis sieht das anders – und hat seine Auffassung nun vom Hanseatischen Oberlandesgericht bestätigt bekommen.

Wie Novartis mitteilte, hat das OLG einer Apotheke untersagt, das nach EU-Recht zugelassene Augenheilkunde-Medikament Lucentis® (Ranibizumab) durch Umfüllen in Fertigspritzen auszueinzeln. Unter Berufung auf deutsches Recht hatte die Apotheke ohne eigene Arzneimittelzulassung aus einer Ein-Portion-Packung jeweils mehrere Fertigspritzen hergestellt und an Augenärzte versandt.

Nach europäischem Recht sei für diesen Herstellungsschritt in der Apotheke jedoch eine Zulassung zwingend erforderlich, heißt es bei Novartis. Dass die zugelassenen Originalflaschen mehr Wirkstoffflüssigkeit enthalten als pro Behandlung erforderlich ist, begründet der Schweizer Pharmariese mit Sicherheitsgründen.

Nach Auskunft von Novartis stellt das Urteil klar, dass den europäischen Zulassungsnormen in jedem Fall Vorrang einzuräumen ist – unabhängig davon, ob der nationale Gesetzgeber abweichende Regelungen treffen wollte. Das OLG-Urteil habe zudem Grundsatzcharakter und werde damit auch für alle anderen Apotheken und Krankenhausapotheken in Deutschland Konsequenzen haben. Demnach dürften in der Augenheilkunde künftig weder Lucentis® noch das aus der Krebstherapie im Off-Label-Use verwendete – ebenfalls zentral zugelassene – Arzneimittel Avastin® (Bevacizumab) ausgeeinzelt werden.

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2011, Az.: 3 U 12/09


Kirsten Sucker-Sket