Sieg für den GKV-Spitzenverband

Sozialgericht kippt Apothekenabschlag 2009

Berlin - 03.05.2011, 12:58 Uhr


Das Sozialgericht Berlin hat den Schiedsspruch vom 21. Dezember 2009 zur Festsetzung des Apothekenabschlags 2009 aufgehoben. Aus Sicht des Gerichts enthält er gravierende Mängel. Die beklagte Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und Arzneimittelabrechnung ist zugleich zur Neuentscheidung verurteilt worden.

Nach Auffassung des Gerichts hält der Schiedsspruch, mit dem der Apothekenabschlag 2009 auf 1,75 Euro festgelegt wurde, einer rechtlichen Prüfung nicht stand: Der Schiedsspruch verletze den vom Gesetzgeber für die Anpassung des Apothekenabschlags vorgegebenen Bewertungsmaßstab, heißt es in einer Pressemeldung des Gerichts. Danach kommt es entscheidend darauf an, dass die Summe der Vergütungen für die Leistungen aller Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten leistungsgerecht ist. Es sei ein „gravierender Fehler“ der Schiedsstelle gewesen, nur die gestiegenen Personal- und Sachkosten der Apotheken zu berücksichtigen, nicht aber auch die Steigerung der Einnahmen durch vermehrte Packungsverkäufe.

Die Schiedsstelle war davon ausgegangen, dass den Apotheken aufgrund eines Personalzuwachses von 2,38 Prozent (3.154 Mitarbeiter) zwischen April 2007 und Dezember 2008 zusätzliche Kosten entstanden sind. Diesen Personalzuwachs hat die Schiedsstelle allein auf einen erhöhten Beratungsbedarf in den Apotheken zurückgeführt. Sie hat dabei – so das Gericht – in fehlerhafter Weise nicht berücksichtigt, dass im gleichen Zeitraum auch der Umsatz verkaufter Packungen um 5,69 Prozent gestiegen ist. Es sei vor diesem Hintergrund nicht schlüssig, den Personalmehrbedarf nicht auch in Beziehung zum erhöhten Verkaufsaufwand zu setzen.

Die von der Schiedsstelle angenommenen Gesamtkostensteigerungen sind nach Auffassung des Gerichts im Übrigen vollständig von den Erlössteigerungen gedeckt gewesen. Der Umsatz verkaufter verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel wirke sich dabei wegen des sogenannten Apothekenzuschlags unmittelbar auf den eigentlichen Erlös der Apotheken aus.

Angesichts der im Verhältnis zur Umsatzsteigerung relativ geringen Kostensteigerung habe es sich der Schiedsstelle aufdrängen müssen, dass eine Absenkung des Abschlags um 24 Prozent gegenüber 2008 den gesetzlichen Rahmen verlässt. Mit Blick auf die Erhöhung des Umsatzes wäre eine Absenkung des Abschlags nur in deutlich geringeren Umfang gerechtfertigt gewesen.

Bei der erforderlichen Neuentscheidung müsse die Schiedsstelle insbesondere die notwendige umfassende Bewertung der Leistungsgerechtigkeit im Blick behalten. Sie ist dabei – so das Gericht – nicht daran gehindert, eine Absenkung des Abschlags zu erwägen, denn angesichts des erhöhten Umsatzes würde der vom Gesetzgeber mit dem Apothekenabschlag bezweckte Einspareffekt auch mit einem reduzierten Abschlagsbetrag erreicht werden. Die bisher von der Schiedsstelle angewandte Berechnungsmethode ist angesichts deutlicher Umsatzzuwächse allerdings ohne zusätzliche umfassende Bewertung des Verhältnisses von Umsatzerlösen und Gewinnen nicht geeignet, den Abschlag für 2009 im Verhältnis zu 2008 zu reduzieren.

Abgewiesen hat das Gericht den zweiten Teil der Klage, mit dem die Krankenkassen gerichtlich feststellen lassen wollten, dass der Schiedsspruch nur das Jahr 2009 betreffe und bei der Anpassung für 2010 wieder vom gesetzlichen Wert für 2008 auszugehen sei. Für diese Feststellungsklage fehlt nach Meinung des Gerichts das Rechtsschutzbedürfnis: Hinsichtlich des Apothekenabschlags 2010 sei die Schiedsstelle bisher noch gar nicht angerufen worden. Die Festlegung des Apothekenabschlags 2010 falle damit noch in die alleinige Verhandlungshoheit des GKV-Spitzenverbands und des DAV. Das Gericht sei nicht befugt, einzelne Verhandlungselemente vorab festzulegen.

Nachdem in der Sache bereits am 9. März 2011 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, hat das Gericht unter Vorsitz von Richter am Sozialgericht Gunter Rudnik in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern am 27. April 2011 ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zugelassen. Gegen das Urteil kann also nicht nur das Landessozialgericht, sondern auch unmittelbar das Bundessozialgericht angerufen werden. Vor dem Urteil hatte der Schiedsstellen-Vorsitzende Rainer Daubenbüchel bereits angekündigt, im Falle des Unterliegens, Rechtsmittel einzulegen.

Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2011, Az.: S 73 KR  135/10


Kirsten Sucker-Sket