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Streit um Mistel-Präparate
Bundessozialgericht bestätigt G-BA-Auffassung zur Verordnungsfähigkeit
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vor dem Bundessozialgericht einen Erfolg verbuchen können. In einem Streit um die Verordnungsfähigkeit von Mistel-Präparaten bestätigten die Kasseler Richter die Auffassung des G-BA, dass homöopathische und anthroposophische OTC-Arzneimittel nur dann zulasten der GKV verordnungsfähig sind, wenn sie den in der OTC-Übersicht des G-BA angegebenen Indikationsgebieten und Anwendungsvoraussetzungen entsprechen.
Ärztinnen und Ärzte können demnach Arzneimittel der „besonderen Therapierichtungen“ zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen, wenn diese als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung für diejenigen Indikationsgebiete angezeigt sind, die der in der OTC-Übersicht gelisteten Indikation einschließlich der dort beschriebenen Therapieziele entsprechen. Wie der G-BA heute der mitteilte, hat das BSG am 11. Mai ein entsprechendes Urteil gefällt und damit die Rechtsauffassung des G-BA bestätigt (Az.: B 6 KA 25/10 R).
Infolge der grundsätzlichen Streichung von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus dem GKV-Leistungskatalog zum 1. Januar 2004 hatte der G-BA kurz darauf erstmals Ausnahmen vom gesetzlichen Verordnungsausschluss beschlossen. Die entsprechende OTC-Übersicht enthält Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Um der gesetzlichen Vorgabe der Therapievielfalt Rechnung zu tragen, hatte der G-BA eine rechtliche Gleichstellung von in der OTC-Übersicht aufgenommenen allopathischen und phytotherapeutischen Arzneimitteln und Präparaten der Anthroposophie und Homöopathie vorgenommen. Die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen sollten unter der Voraussetzung verordnungsfähig sein, dass sie beschränkt auf die standardmäßige Anwendung bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung gelten.
In der Folge entstand für Mistel-Präparate eine Auseinandersetzung darüber, ob sich diese Gleichstellung nur auf die Erkrankung – in diesem Fall „maligne Tumoren“ – bezieht, oder ob damit auch das Therapieziel „in der palliativen Therapie ... zur Verbesserung der Lebensqualität“ umfasst sei. Befürworter der anthroposophischen Therapierichtung vertraten die Rechtsauffassung, die Bezugnahme umfasse nur die Voraussetzung des Vorliegens der schwerwiegenden Erkrankung „maligne Tumoren“, so dass das anthroposophische Mistel-Präparat Helixor auch für die kurative, adjuvante Therapie maligner Tumoren verordnet werden dürfe.
Der G-BA sah dies als Fehlinterpretation seiner Regelung an und beschloss deshalb im Dezember 2004, im Anschluss an das Wort „Indikationsgebiete“ zur Klarstellung den Passus „und Anwendungsvoraussetzungen“ einzufügen. Das damalige Bundesgesundheitsministerium beanstandete diesen Beschluss. Die hiergegen gerichtete Klage des G-BA blieb in den Vorinstanzen erfolglos – doch nun konnte sich das Gremium vor dem BSG durchsetzen. Die Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor.
Berlin - 16.05.2011, 17:28 Uhr