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Boni auf Rx-Arzneimittel
400.000 Euro Ordnungsgeld für Europa Apotheek
Die Europa Apotheek im niederländischen Venlo muss ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 400.000 Euro zahlen. Das Oberlandesgericht München gab Anfang Februar einem Antrag des Bayerischen Apothekerverbands statt. Die Versandapotheke hatte – trotz einer entgegenstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2009 – auf verschreibungspflichtige Arzneimittel Boni gewährt und diese Boni offensiv beworben.
Weil die Europa Apotheek weiterhin ihr Bonussystem betrieb und damit gegen das Urteil des Oberlandesgerichts verstieß, hatte der BAV im September 2011 einen Ordnungsgeldantrag wegen insgesamt vier Verstößen eingereicht. Und das Oberlandesgericht München gab ihm recht. „Das Oberlandesgericht ist damit unserem Antrag in vollem Umfang gefolgt und hat klar gemacht, dass es ein Ordnungsgeld in dieser Höhe für notwendig ansieht, um die Europa Apotheek davon abzuhalten, weiterhin in der bisherigen ‚bemerkenswerten Hartnäckigkeit‘ gegen das gerichtliche Verbot zu verstoßen“, so BAV-Geschäftsführer Dr. Stefan Weber.
Nach Angaben des BAV musste die Europa Apotheek Venlo wegen der Verstöße bereits im Jahr 2011 Ordnungsgelder in einer Gesamthöhe von 90.000 Euro zahlen, hatte danach jedoch weiter mit Boni auf Rx-Arzneimittel geworben. Das Urteil des Oberlandesgericht München aus dem Jahr 2009 ist indessen nicht rechtskräftig geworden, weil die Versandapotheke dagegen Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegte. Vorläufig vollstreckbar war das Urteil dennoch, da der BAV eine Sicherheitsleistung hinterlegt hat. Die Karlsruher Richter warten nun für die Urteilsfindung auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe. Dieser will noch in diesem Jahr darüber befinden, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für aus dem Ausland nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt.
Solange will der Gesetzgeber dagegen nicht warten. Am 15. Februar billigte das Bundeskabinett den Entwurf für das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Darin wird unter anderem klargestellt, dass die Arzneimittelpreisverordnung im Sinne einer Verbesserung der Arzneimittelsicherheit auch für Arzneimittel gilt, die aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht werden.
Berlin - 27.02.2012, 16:19 Uhr