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Arzneimittelverkauf im Einzelhandel
Nicht ohne sachkundiges Personal
Der Verkauf von Arzneimitteln in Einzelhandelsgeschäften setzt die ständige Anwesenheit einer sachkundigen Person während der Öffnungszeiten voraus. Ein Einzelhandelsunternehmen hatte erfolglos dagegen geklagt, zusätzlich zu den bereits benannten Mitarbeitern eine weitere sachkundige Person zu bestimmen, weil die kontinuierliche Anwesenheit während der Öffnungszeiten nicht gewährleistet war.
In Einzelhandelsgeschäften, die Arzneimittel in Form von Selbstbedienung abgeben, muss für die Verbraucher nach § 52 Abs. 3 AMG eine Person, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt, zur Verfügung stehen. Diese Sachkenntnis besitzt, wer „Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist“ (§ 50 Abs. 2 AMG).
In der betroffenen Filiale der Klägerin, einem Einzelhandelsunternehmen, besitzen für den Verkauf der Arzneimittel zwei Mitarbeiter einen solchen Sachkenntnisnachweis. Anlässlich einer Überprüfung der Filiale wurde jedoch festgestellt, dass während der täglichen Öffnungszeiten von 7 Uhr bis 21 Uhr die kontinuierliche Anwesenheit sachkundigen Personals dennoch nicht gewährleistet war. Es sollte daher eine weitere Person mit der erforderlichen Sachkenntnis bestimmt werden. Dagegen klagte das Unternehmen.
Ohne Erfolg, denn das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts: § 52 Abs. 3 AMG setze die ständige Anwesenheit einer sachkundigen Person während der normalen Öffnungszeiten des Einzelhandelsgeschäftes der Klägerin voraus, so die Begründung. Der Gesetzgeber wolle Verbrauchern durch die Anwesenheit einer sachkundigen Person die Möglichkeit einer Beratung einräumen. Dabei ist die sachkundige Person nach Auffassung der Richter einerseits für die fachgerechte Behandlung und Lagerung der freiverkäuflichen Arzneimittel verantwortlich, aber eben auch für deren ordnungsgemäße Abgabe an die Kunden.
Das heißt: Es muss jederzeit eine Person bereitstehen, die in der Lage ist, bei Bedarf über die Gefahren einer fehlerhaften bzw. missbräuchlichen Verwendung der zum Verkauf angebotenen Medikamente aufzuklären – während der gesamten Öffnungszeiten des betreffenden Geschäfts. Nur so könne eine jederzeitige Erreichbarkeit während der Verkaufszeit sichergestellt werden, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Denn nur dann sei es angesichts der von diesen Präparaten auch ausgehenden Gefahren gerechtfertigt, die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung außerhalb von Apotheken zuzulassen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 2012, Az. 13 LA 190/11
Berlin - 03.04.2012, 09:05 Uhr