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Krankenhausversorgung
VG Magdeburg: Fast fünf Stunden sind zu viel
Für die „unverzügliche“ Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses ist ein Zeitraum von etwa einer Stunde anzusetzen. Das entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg und lehnte die Genehmigungserteilung eines Krankenhausversorgungsvertrages wegen der Entfernung von rund 510 Kilometern ab.
Konkret begehrte eine Krankenhausträgerin die Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages mit einer rund 510 Kilometer entfernten Apotheke. Dieser sah vor, ein Transportunternehmen mit der Arzneimittellieferung zu beauftragen. Bei optimalen Verhältnissen war eine Fahrtzeit von vier Stunden und 41 Minuten eingeplant. Die Standardbelieferung sollte zweimal wöchentlich erfolgen – in nicht planbaren Notfällen sollte die Apotheke umgehend, also innerhalb einer Stunde, die erforderlichen Arzneimittel zur Verfügung stellen.
Die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt meldete angesichts der Entfernung Bedenken an, versagte die Genehmigung und bekam vom Verwaltungsgericht Magdeburg recht. Dabei ließen die Richter dahingestellt, ob der in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Apothekengesetz genannte Begriff der „persönlichen Beratung“ stets die körperliche Anwesenheit des Apothekers erfordert. Sie hielten jedenfalls die Voraussetzung der „unverzüglichen“ Zurverfügungstellung (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG) für nicht erfüllt.
Schon der eingereichte Organisationsplan, in dem von einer Notfallversorgung innerhalb von einer Stunde die Rede sei, mache deutlich, dass eine Zeitspanne von mehr als vier Stunden kein unverzügliches Handeln darstelle, so die Richter. „Durch die Entfernung von über 500 km und die nicht stets optimalen Straßenverhältnisse (man denke etwa an Staus, Regen, Nebel, Schnee und Eis) kann die Versorgung mit dringend notwendigen Medikamenten eine deutlich längere Zeit als die Idealzeit von vier Stunden und 41 Minuten nach sich ziehen.“
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 7. Juli 2011, Az. 3 A 249/09 MD - rechtskräftig
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Magdeburg - 23.07.2012, 15:03 Uhr