OTC-Preiswerbung

Vorsicht bei unverbindlichen Preisempfehlungen

Frankfurt/Main - 26.10.2012, 15:25 Uhr


Ist in der Lauer-Taxe keine Preisempfehlung des pharmazeutischen Herstellers hinterlegt, dürfen OTC-Arzneimittel in Apotheken nicht mit einem unverbindlichen AVP beworben werden. Das entschied das Landgericht Frankfurt/M. und verbot einem easyApotheker, für OTCs mit einem „unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis der Herstellers nach Lauer-Taxe“ zu werben.

Auf seiner Internetseite und über Werbefaltblätter hatte der Apotheker mit bis zu 50 Prozent Rabatt auf rezeptfreie Produkte (Aspirin Plus C, Voltaren, Schmerzgel und andere) geworben, wobei alle Preise damit „weit“ unter AVP nach Lauer-Tage lägen. Dazu gab er den Hinweis: „Rabatte beziehen sich auf den UVP bzw. auf den unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe (AVP).“ Diese Darstellung führe den Verbraucher in die Irre, befand die Wettbewerbszentrale, und mahnte den Apotheker ab.

Dieser wehrte sich und klagte – scheiterte mit seiner Klage jedoch vor dem Landgericht Frankfurt. Denn auch die drei Richter der 8. Kammer für Handelssachen erklärten die Werbung mit diesen Referenzpreisen für irreführend. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher verstehe die als AVP bezeichneten Bezugspreise, die der Apotheker seinen eigenen Preisen gegenüberstelle, als unverbindliche Preisempfehlung der jeweiligen pharmazeutischen Hersteller.

Dies bewirke insbesondere die Gleichsetzung von UVP und AVP im Hinweis des Apothekers, erklären die Richter. Denn das Bindewort „bzw.“ bedeute umgangssprachlich „besser gesagt, genauer gesagt oder anders gesagt“, heißt es im Urteil zur Begründung. Darüber hinaus werde sich ein Durchschnittsverbraucher „nicht die Mühe unterziehen, zu überprüfen, was es mit der Lauer-Taxe auf sich hat“. Er werde stattdessen viel mehr auf die Werbung des Apothekers vertrauen, dass es sich bei den AVP um UVP der pharmazeutischen Hersteller handle. „Alles andere wäre lebensfremd“.

Der AVP könne jedoch nicht mit dem UVP gleichgesetzt werden. Für eine Reihe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gebe es jedoch in der Lauer-Taxe gar keinen „Empfohlenen VK“, sondern lediglich einen „Gesetzlichen VK“ – so auch für einige der in den beanstandeten Flyern konkret beworbenen Arzneimittel. Letzterer ist derjenige Preis, den die gesetzlichen Krankenkassen zu tragen haben, soweit es sich um rezeptfreie Arzneimittel handelt, für die sie erstattungspflichtig sind (etwa weil sie Kindern unter zwölf Jahren verordnet werden). Es handelt sich also gerade um einen für Apotheker verbindlichen Preis.

Soweit im Einzelfall von diesem abgewichen werden könne (§ 78 Abs. 3 Satz 2 AMG), bedeute dies nicht, dass der Abgabepreis für die Apotheke unverbindlich sei, so die Richter. Nur weil ein „Empfohlener VK“ nicht angegeben sei, könne der „Gesetzliche VK“ nicht zu einer unverbindlichen Preisempfehlung gemacht werden. Dem widerspreche schon die Aufhebung der Preisbindung für OTC seit dem Jahr 2004. Dahinter stehe nämlich, dass sich die Preisfindung im liberalisierten Markt gerade nicht an dem verbindlich vorgegebenen Preis im Verhältnis Hersteller zur Kasse orientieren, sondern sich unabhängig hiervon bilden solle.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5. September 2012, Az. 3-08 O 28/12 – nicht rechtskräftig


Juliane Ziegler/Kirsten Sucker-Sket