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Apothekenwerbung in Arztpraxen
Wartezimmer-TV verstößt gegen Bevorzugungsverbot
Im Warteraum von Arztpraxen darf nicht für bestimmte Apotheken geworben werden. Das verbietet das Bevorzugungsverbot im Apothekengesetz. Das Landgericht Limburg untersagte daher einem Unternehmen sein Geschäftsmodell „Wartezimmer-TV“ – soweit Apotheken hierüber auf Werbebildschirmen in Arztpraxen beworben werden sollen.
Das Unternehmen schloss vorliegend Verträge mit Apotheken und Arztpraxen. Im Warteraum der Arztpraxen wurden sodann auf einem Bildschirm zwei ausgewählte Programmformate ausgestrahlt: das regionale Wirtschaftsfenster und das regionale Gesundheitsfenster. Je Standort standen acht Sendeplätze für acht Werbepartner zur Verfügung – jede Branche war dabei nur einmal vertreten. Apotheker, die sich beteiligten, konnten daher damit rechnen, im regionalen Gesundheitsfenster exklusiv genannt zu werden.
Sowohl § 11 Abs. 1 ApoG als auch die jeweiligen Landes-Berufsordnungen verböten diese einseitige Bevorzugung einer Apotheke durch einen Arzt, entschieden nun die Richter und bestätigten damit die Auffassung der klagenden Wettbewerbszentrale. Dass dabei keine Absprache zwischen Arzt und Apotheker stattfand, spielte für sie keine Rolle. Eine solche Absprache müsse nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern könne auch schlüssig aus der tatsächlichen Handhabung oder einer eingespielten Übung hervorgehen, so die Richter.
Das Gericht untersagte dem Unternehmen letztlich nicht nur sein Geschäftsmodell, sondern bereits das Bewerben desselben: „Die Werbeaussage in der Werbebroschüre und auch die Werbeaussage auf der Homepage der Beklagten beinhalten eine Anstiftung der Apotheker/innen zu einer Werbung in den Warteräumen der jeweiligen Arztpraxen, […] weil sie […] auf eine einseitige Bevorzugung der werbenden und regional ansässigen Apotheken durch die beteiligten Ärzte hinausläuft.“
Landgericht Limburg, Urteil vom 17. Dezember 2012, Az. 5 O 29/11
Berlin - 08.01.2013, 15:52 Uhr