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Apothekerkammer Nordrhein kämpft
100.000 Euro Ordnungsgeld für DocMorris
Das Landgericht Köln hat gegen DocMorris ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro festgesetzt. Grund: Die niederländische Versandapotheke hatte sich nicht bemüßigt gesehen, eine gegen sie ergangene Einstweilige Verfügung zu beachten. Ende November letzten Jahres hatte das Landgericht Köln im Eilverfahren das neue DocMorris-Bonus-Modell untersagt.
Seitdem das Arzneimittelgesetz klarstellt, dass auch für eine ausländische Versandapotheke das deutsche Arzneimittelpreisrecht gilt, wenn sie nach Deutschland versendet, offeriert DocMorris sein neues Rabatt-Modell: Grundsätzlich gibt es nur noch einen Euro pro verordnetem Arzneimittel. Hinzu kommt eine Geldprämie – auch bei Privatrezepten – als „Dankeschön“ für die Teilnahme an einem Arzneimittelcheck. Je nach Komplexität der Krankheit können dies bis zu 15 Euro pro Rezept sein.
Die Apothekerkammer Nordrhein war prompt gegen dieses neue Rabatt-Modell vorgegangen. Und das einstweilige Verfügungsverfahren läuft derweil rund für sie: Das Landgericht Köln hatte DocMorris in seinem zugunsten der Kammer ergangenen Beschluss ein Ordnungsgeld angedroht, wenn sie es nicht unterlässt, hierzulande den als Vergütung für einen Arzneimittel-Check ausgelobten Bonus in Höhe von bis zu 15 Euro bei der Rezepteinlösung anzubieten oder zu gewähren.
DocMorris kümmerte sich allerdings nicht um den Beschluss. Daraufhin beantragte die Apothekerkammer die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes. Dies ist nun geschehen – den Einwand der DocMorris-Anwälte, der Titel, aus dem vollstreckt werden soll, sei nicht bestimmt genug, wiesen die Richter zurück. Dem Tenor der Entscheidung sei eindeutig zu entnehmen, welche Werbung zu unterlassen sei.
Das Gericht hält ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro für „notwendig, aber auch für ausreichend, um Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung angemessen zu ahnden“, heißt es im aktuellen Beschluss. Im Hinblick darauf, dass die Schuldnerin, also DocMorris, offenbar meine, das gerichtliche Verbot schlicht ignorieren zu dürfen, und ihr daher Vorsatz – sogar in Form der Absicht – zur Last zu legen ist, halten die Richter ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro auch für erforderlich. Ausdrücklich wurden dabei die erheblichen Umsätze berücksichtigt. Und das Gericht stellt auch klar: „Sollte die Schuldnerin das Verbot auch in Zukunft nicht beachten, wird ein erheblich höheres Ordnungsgeld verhängt werden müssen“.
Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die Apothekerkammer Nordrhein in dem Verfahren vertritt, ist sehr zufrieden: ein sechstelliger Betrag als Ordnungsgeld bei einem Erstverstoß ist auch für seine Kanzlei ein Novum. Offenbar lohnte sich die Mühe, dem Gericht Zahlen zum Umsatz der Versandapotheke vorzulegen, die DocMorris selbst auf seiner Internetseite präsentiert. Für Douglas ist die Entscheidung daher ein „gutes Signal an die Apotheker an der Basis“.
Abgeschlossen ist der Rechtsstreit damit noch nicht. DocMorris kann gegen den Beschluss binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Überdies ist noch das Hauptsacheverfahren anhängig. Hier ist im April Termin zur mündlichen Verhandlung.
Landgericht Köln, Beschluss vom 6. März 2013, Az.: 84 O 245/12 SH I
Berlin - 13.03.2013, 10:32 Uhr