Apothekerkammer Nordrhein vs. DocMorris

Gericht untersagt Freundschaftswerbung

Berlin - 07.10.2013, 14:55 Uhr


DocMorris fährt einiges auf, um deutsche Kunden zu gewinnen. Relativ neu ist die Freundschaftswerbung: Wer einen „Freund“ für DocMorris wirbt, kann einen Hotelgutschein im Wert von rund 150 Euro einstreichen – oder eine einjährige kostenlose ADAC-Mitgliedschaft. Doch die Apothekerkammer Nordrhein ging auch gegen diese Werbeaktion vor und hat abermals eine einstweilige Verfügung gegen die niederländische Versandapotheke erwirkt.

Die Kammer behält DocMorris genau im Blick. Sie hat schon diverse wettbewerbsrechtliche Verfahren gegen die Versandapotheke initiiert. Bislang gaben die Gerichte ihr stets Recht – genau genommen ist es immer wieder die gleiche Handelskammer am Landgericht Köln. Diese hat DocMorris schon einige Ordnungsgelder auferlegt, da sich die Apotheke nie veranlasst sah, das untersagte Verhalten tatsächlich abzustellen. Gezahlt wurde allerdings keines dieser Ordnungsgelder. Die Hauptsacheverfahren laufen noch, DocMorris zieht durch die Instanzen.

Nun droht DocMorris ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro. Das Landgericht Köln hat der Versandapotheke Ende September in einem neuerlichen Eilverfahren unter anderem ihre „Freundschaftswerbung“ untersagt. Konkret: Sie darf keine Hotelgutscheine im Wert von ca. 150 Euro oder eine kostenlose ADAC-Mitgliedschaft für ein Jahr im Wert von etwa 44,50 Euro für das erfolgreiche Werben eines Neukunden versprechen oder gewähren. Zudem dürfe dem geworbenen Kunden für den Fall des erstmaligen Einlösens eines Rezepts kein 5-Euro-Gutschein in Aussicht gestellt bzw. gewährt werden.

Darüber hinaus wurden weitere Werbeversprechen untersagt: „DocMorris Prämie sichern – Bis zu 20 Euro für Sie bei Teilnahme an unserem Arzneimittelcheck“ und „1.200 Produkte gesenkt – Jetzt die Hausapotheke auffüllen. Europas größte Onlineapotheke versendet kostenlos“. Ebenfalls verboten wurde, „Arzneimittel in Fertigpackungen gegenüber Letztverbrauchern anzubieten, ohne neben dem Endpreis nicht auch den Preis der Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben“. Und zu guter Letzt untersagten die Kölner Richter, für Arzneimittel mit Preisgegenüberstellungen zu werben, sofern es sich bei dem gegenübergestellten höheren Preis nicht um den tatsächlich verlangten vorherigen Preis, sondern um die unverbindliche Preisempfehlung handelt.  

Noch ist nicht ersichtlich, dass DocMorris auf eine der Untersagungsverfügungen reagiert hätte. Die Preiswerbung mit UVP-Vergleich gibt es nach wie vor, ebenso die Freundschaftswerbung – auch wenn sie nicht direkt ins Auge springt, sondern einen gewissen Suchaufwand erfordert.

Landgericht Köln, Beschluss vom 26. September 2013, Az.: 84 O 220/13


Kirsten Sucker-Sket