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Rentenversicherung
Kein Befreiungsanspruch für Syndikusanwälte
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat kürzlich in drei Revisionsverfahren entschieden, dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog. Syndikusanwälte) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu befreien sind – auch wenn sie zugleich Mitglied des Anwaltsversorgungswerkes sind. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Es stellt sich aber schon jetzt die Frage, ob das Urteil auf Apotheker, die in der Pharmaindustrie beschäftigt sind, ausstrahlen könnte.
In den vom BSG entschiedenen Fällen sind die Kläger jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Gleichzeitig sind sie über ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowohl in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer als auch im jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk Pflichtmitglieder. Daher wollten sie die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung – das BSG versperrt ihnen diesen Weg nun allerdings.
Denn, so heißt es in einer Pressemeldung des Gerichts, die Kläger seien nicht „wegen der Beschäftigung“ Pflichtmitglieder der Anwaltskammer und des Versorgungswerks. Sie seien nicht als Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt. Nach gefestigter Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts werde derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Somit löst die Tätigkeit in einem Unternehmen gerade die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus – unabhängig von der Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk.
Das BSG räumt allerdings denjenigen Syndikusanwälten, die schon einen begünstigenden Befreiungsentscheid haben, ein rechtlich geschütztes Vertrauen in dessen Fortbestand ein. Sie müssen also nicht fürchten, nun Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung werden zu müssen. Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht mehr, wenn die Syndikusanwälte den Arbeitgeber wechseln und eine neue Tätigkeit aufnehmen.
Die Entscheidung wirft die Frage auf, ob sie auch auf andere freie Berufe – nicht zuletzt Apotheker – Auswirkungen hat. Wer etwa in der Industrie angestellt ist, aber keine typisch apothekerlichen Tätigkeiten durchführt, könnte damit ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht betroffen sein.
Der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Martin Wesch – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht – sieht für Apotheker und Ärzte derzeit keinen Grund zur Beunruhigung. „Hier gibt es eine durch mehrere Urteile gefestigte Rechtsprechung des 3. und 12. Senats des BSG. Apotheker und Ärzte sind von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, wenn sie Pflichtmitglieder in der berufsständischen Kammer und im Versorgungswerk sind. Die Pflichtmitgliedschaft wird durch eine berufsspezifische Tätigkeit begründet, die von ärztlichem oder pharmazeutischen Wissen geprägt ist“, sagte er DAZ.online. Dass sich daran etwas ändere, sei für diese Berufe nicht zu erwarten. „Eher, dass die abweichende Rechtsprechung des 5. Senats zu Rechtsanwälten auf die zu erwartende Verfassungsbeschwerde aufgehoben wird“, so Wesch.
Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014, Az.: B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R
Berlin - 11.04.2014, 17:16 Uhr