Auch bei Reizdarmsyndrom

Buscopan® bleibt Privatsache

Berlin - 15.05.2014, 15:25 Uhr


Patienten müssen Buscopan® auch weiterhin grundsätzlich aus eigener Tasche bezahlen. Der Versuch von Boehringer Ingelheim, das Medikament in die Liste der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel aufnehmen zu lassen, die ausnahmsweise verordnungsfähig sind, scheiterte weitgehend. Das Bundessozialgericht bestätigte überwiegend die Ablehnung des G-BA. Dieser muss nun allerdings noch prüfen, ob das Medikament vielleicht in schweren Fällen verordnungsfähig ist.

Boehringer beantragte beim G-BA 2008, Buscopan® in die Liste der Arzneimittel aufzunehmen, die zwar nicht verschreibungspflichtig sind, bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen jedoch als Therapiestandard gelten und daher ausnahmsweise verordnungsfähig sind. Das lehnte der G-BA allerdings ab, weil das Reizdarmsyndrom keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der gesetzlichen Regelung sei. Die Ursachen des Reizdarmsyndroms seien weitgehend unbekannt, so dass ein krampflösendes Medikament auch nicht als allgemeiner Therapiestandard angesehen werden könne. Gegen die Ablehnung wehrte sich Boehringer vor Gericht.

Mit seiner Klage hatte das Pharmaunternehmen allerdings nur bedingt Erfolg. Am Ende entschied das BSG im Sinne des G-BA: Soweit dieser Buscopan® nicht generell für die Behandlung des Reizdarmsyndroms und der spastischen Beschwerden bei dieser Krankheit in der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen habe, sei dessen Entscheidung nicht zu beanstanden, erklärt das Gericht in einer Mitteilung. Die Krankheitsbilder beschreiben nicht per se eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Gesetzes. Insoweit sei die Forderung des Herstellers, Buscopan® generell für verordnungsfähig zu erklären, nicht begründet.

Allerdings stellte das BSG klar, dass der G-BA Anträge der Pharmaunternehmen zur Aufnahme von Präparaten in die Liste verordnungsfähiger Arzneimittel von sich aus umfassend prüfen muss. Das habe der G-BA nach seiner Einlassung im Verfahren bei der Bearbeitung des Buscopan®-Antrags nicht hinreichend getan. Das Gericht gab dem Gremium daher auf, zu prüfen, ob Buscopan® als Standardtherapeutikum bei schweren und schwersten spastischen Abdominalbeschwerden und unter Berücksichtigung der für den Arzt zur Verfügung stehenden therapeutischen Alternativen sowie möglicherweise zusätzlicher Voraussetzungen (Erfolglosigkeit anderer Behandlungen) Therapiestandard sein kann und daher in die Liste aufzunehmen ist.


Juliane Ziegler


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