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EuGH-Entscheidung
Legal Highs fallen nicht unter Arzneimittelbegriff
Der Handel mit Kräutermischungen, die als Cannabis-Ersatz geraucht werden, kann nicht über das Arzneimittelgesetz verboten werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nahm heute zu einem vor dem Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren Stellung: Er entschied, gemäß der EU-Arzneimittelrichtlinie seien sogenannte Legal Highs keine Arzneimittel. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Vertrieb der fraglichen Stoffe jeder Strafverfolgung entzogen sein könnte.
Der BGH muss über die Rechtmäßigkeit von deutschen Strafen für zwei Verkäufer von Kräutermischungen entscheiden, die damals nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht verboten waren. Einer der beiden hatte in seinem Laden „Alles rund um Hanf“ im niedersächsischen Lüneburg die Substanzen als „Raum-Parfüms“ und „Raum-Erfrischer“ verkauft. Er war wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Ein anderer Online-Händler war zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden.
Eine Strafverfolgung wegen des Verkaufs bedenklicher Arzneimittel sei in diesem Fall nicht möglich, entschieden nun die höchsten EU-Richter. Legal Highs würden „nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungszwecken“ konsumiert. Sie seien als gesundheitsschädlich anzusehen und könnten daher nicht als Arzneimittel eingestuft werden. Wegen der erheblichen Nebenwirkungen der psychoaktiven Stoffe – die zu guter Laune, aber auch zu Erbrechen, Herzrasen, Wahnvorstellungen oder Kreislaufversagen führen könnten – habe die Pharmaindustrie Versuchsreihen für mögliche Arzneimittel abgebrochen.
Die Richter des EuGH argumentieren, ein Arzneimittel müsse der Gesundheit „unmittelbar oder mittelbar zuträglich“ sein – und zwar auch ohne, dass eine Krankheit vorliege. Davon könne bei den Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden keine Rede sein. Die Tatsache, dass ein Stoff die physiologische Funktion des Körpers beeinflusse, reiche nach dem auch in Deutschland geltenden EU-Recht nicht aus, um ihn als Arzneimittel einzustufen. Dieses Ergebnis könne auch nicht dadurch infrage gestellt werden, dass dadurch der Vertrieb der in den Ausgangsverfahren fraglichen Stoffe jeder Strafverfolgung entzogen sei.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2014, Az. C‑358/13 und C‑181/14
Luxemburg/Berlin - 10.07.2014, 14:38 Uhr