Rechtsstreit beendet

Escitalopram-Festbetrag gilt wieder

Berlin - 15.10.2014, 15:44 Uhr


Nachdem der Patentschutz für Escitalopram (Cipralex®) inzwischen ausgelaufen ist, haben sich der Hersteller Lundbeck und der GKV-Spitzenverband darauf geeinigt, ihren Rechtsstreit über die Einordnung des Antidepressivums in eine Festbetragsgruppe mit Citalopram für beendet zu erklären. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob seine Eilentscheidung aus dem Jahr 2011 wieder auf. Ab dem 1. Dezember wird damit der Festbetrag für die gesamte Gruppe wieder in Kraft sein.

Im Rahmen eines Eilverfahrens hatte das LSG im Dezember 2011 den vom GKV-Spitzenverband vorgeschlagenen und vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Festbetrag für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Escitalopram ausgesetzt, nachdem Lundbeck juristische Schritte eingeleitet hatte. Das Pharmaunternehmen hatte sich damit gegen die gemeinsame Eingruppierung der Selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRI) Citalopram und Escitalopram in eine gemeinsame Festbetragsgruppe gewehrt.

Der Festbetrag wurde dadurch seit Ende 2011 nur noch für den Wirkstoff Citalopram angewendet. „Der GKV sind damit Einsparungen von rund 50 Millionen Euro pro Jahr entgangen“, berichtet der GKV-Spitzenverband. Eine inhaltliche abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren gibt es zwar nicht, dennoch sieht der GKV-Spitzenverband das bewährte Verfahren zum Festsetzen der Festbeträge für Arzneimittel mit dem aktuellen Beschluss gestärkt: „Der G-BA-Beschluss zur Festbetragsgruppe SSRI ist mit dem aktuellen LSG-Beschluss vollständig rehabilitiert.“ Der Verfahrensausgang bestätige, dass der G-BA die Festbetragsgruppe entsprechend den gesetzlichen Kriterien korrekt gebildet habe.

Der G-BA hatte die vom Hersteller beanspruchte therapeutische Verbesserung des Wirkstoffs Escitalopram gegenüber Citalopram aufgrund fehlender Belege als nicht bestätigt angesehen. „Da zudem die Therapiemöglichkeiten durch die Gruppenbildung nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen, war es für den G-BA gerechtfertigt, beide Wirkstoffe als pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe in einer Festbetragsgruppe (gemäß § 35 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zusammenzufassen“, so der GKV-Spitzenverband.


Juliane Ziegler