Nordrhein-Westfalen

E-Zigaretten in Gaststätten erlaubt

Berlin - 04.11.2014, 14:25 Uhr


Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz verbietet es Gastwirten nicht, in ihren Gaststätten den Gebrauch von E-Zigaretten zu erlauben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen heute entschieden. Das NRW-Nichtraucherschutzgesetz finde keine Anwendung auf die elektronischen Verdampfer, befanden die Richter. Beim Dampfen finde kein Verbrennungsprozess statt, und die Liquids seien kein Tabakprodukt im Rechtssinne.

Geklagt hatte ein Kölner Gastwirt, der in seiner Gaststätte den Gebrauch von E-Zigaretten geduldet hatte. Die Stadt Köln drohte ihm Ordnungsmaßnahmen an, sollte er dies nicht unterbinden. Der Gastwirt zog daraufhin vor Gericht und wollte geklärt wissen, ob der Konsum einer E-Zigarette vom NiSchG NRW erfasst wird. Seiner Meinung nach ist dies nicht der Fall, weil bei E-Zigaretten mangels Verbrennungsvorgangs kein Rauch entsteht, die Inhaltsstoffe vielmehr nur verdampft werden. Die Einbeziehung in das Rauchverbot wäre seiner Meinung nach verfassungswidrig. In zwei Instanzen bekam er nun Recht: Sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das OVG gaben seiner Klage statt.

Laut einer Mitteilung des OVG führte der Vorsitzende aus, dass das NiSchG NRW keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette enthält. Nach dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 sei „das Rauchen“ in bestimmten Einrichtungen verboten – auch in Gaststätten. Nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch sei unter Rauchen das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handle es sich bei den verdampfenden Flüssigkeiten (Liquids) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt seien – auch nicht, wenn diese Nikotin enthielten.

Auch mit der Entstehungsgeschichte des NiSchG NRW lässt sich eine Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten nicht rechtfertigen, entschieden die Richter – denn bei dessen Erlass im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber die E-Zigarette nicht im Blick gehabt. Bei der Gesetzesänderung 2012 habe der Gesetzgeber zwar die Absicht gehabt, die E-Zigarette wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln. Der Wortlaut der Verbotsnorm wurde aber nicht entsprechend geändert. Dies wäre aus Sicht der Richter aber erforderlich gewesen, um den Adressaten der Norm deren Anwendungsbereich hinreichend deutlich zu machen.

Darüber hinaus verwiesen die Richter darauf, dass das NiSchG NRW allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens diene. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien aber weder identisch noch vergleichbar. Schließlich sei die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für „Passivdampfer“ bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen. Der Gesetzgeber selbst gehe davon aus, so der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung, dass Gesundheitsgefahren lediglich nicht auszuschließen sind. Falls er bei der Gesetzesänderung im Jahr 2012 die Absicht gehabt haben sollte, die E-Zigarette aus Gründen der Gefahrenvorsorge in das Rauchverbot einzubeziehen, habe er diese Unterschiede jedenfalls nicht ausreichend erwogen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. November 2014, Az. 4 A 775/14 – nicht rechtskräftig


Juliane Ziegler