Landgericht Wuppertal

Ohrloch-Stechen nicht apothekenüblich

Berlin - 13.02.2015, 15:26 Uhr


Das Stechen von Ohrlöchern gehört nicht in Apotheken: Die Kammer für Handelssachen am Landgericht Wuppertal hat einer Apothekerin aus Solingen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrstecker zu werben. Diese Leistung, so das Gericht, sei nicht apothekenüblich.

Die Apotheke hatte mit einem besonderen Angebot gelockt: „Neu: Ohrlochstechen inkl. Stecker - Hygienisch - sicher – schmerzfrei“. Mit dem System Studex 75 werde ein „professionelles und absolut hygienisches Ohrlochstechsystem“ geboten.

Die Apothekerkammer Nordrhein und die Wettbewerbszentrale zweifelten, ob diese Leistung in die Apotheke gehört. In der nun im Eilverfahren ergangenen Entscheidung stützte das Gericht diese Auffassung. Es untersagte die beanstandete Werbung und legte der Apothekerin die Kosten des Verfahrens auf, weil das Ohrloch-Stechen nicht apothekenüblich sei.

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Doch die Apothekenbetriebsordnung ist recht rigide, was zulässige apothekenübliche Dienstleistungen betrifft. Nach § 1a Abs. 11 sind dies solche Dienstleistungen, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren dienen oder diese fördern. Davon ist beim Ohrloch-Stechen wohl nicht auszugehen. 


Kirsten Sucker-Sket