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Berlin – Das Bundessozialgericht wird sich bald mit den Zytostatika-Ausschreibungen der AOK Hessen beschäftigen: Die AOK hat Sprungrevision eingelegt gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt, demzufolge die Nullretaxation eines Apothekers, der Zytostatikazubereitungen an AOK-Versicherte abgab, obwohl er keinen Vertrag mit der AOK Hessen hatte, rechtswidrig war. Dr. Klaus Peterseim, Präsident des Verbands der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA), ist zuversichtlich, dass das höchste deutsche Sozialgericht die freie Apothekenwahl der Versicherten bestätigen wird.
Die letztes Jahr ergangenen Urteile der Sozialgerichte Darmstadt und Marburg waren aus VZA-Sicht ein „Durchbruch gegen das Ausschreibungsunwesen von Krankenkassen bei der Zytostatika-Versorgung“. Während gegen das Marburger Urteil Berufung eingelegt wurde, war es im Darmstädter Fall möglich, eine Instanz auszulassen und direkt vor das Bundesozialgericht zu ziehen.
Wie Peterseim am Samstag auf der VZA-Jahrestagung in Berlin betonte, hätten die hessischen Sozialgerichtsurteile deutlich gemacht, dass für alle Apotheken – ob Ausschreibungsgewinner oder nicht – Kontrahierungszwang bestehe, wenn Versicherte ihnen Rezepte vorlegen. Umso widersinniger seien die Nullretaxationen, die in Hessen einzelne Apotheken inzwischen in siebenstelliger Höhe bedrohten.
Ungeachtet der zeitlich noch nicht absehbaren Entscheidung des Bundessozialgerichts gingen die Verhandlungen über Streitvereinbarungen mit der AOK Hessen weiter, berichtete Peterseim. Seine Auffassung ist klar: „Gegen den Willen des Patienten geht im Sozialgesetzbuch V nichts. Und das ist gut so, dabei muss es bleiben.“
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