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Neue Verordnung für Medizinprodukte
Aus zwei mach eins
Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) ist Ende Juli in Kraft getreten. Sie ersetzt damit die bisherigen Verordnungen über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV) und über Vertriebswege für Medizinprodukte (MPVertrV). Neu ist unter anderem, dass die E-Mail-Adresse des Arztes auf dem Rezept über ein verschreibungspflichtiges Medizinprodukt stehen muss.
Neben der E-Mail-Adresse wird auch die Angabe der Telefon- oder Faxnummer auf einer Medizinprodukte-Verordnung gefordert, sodass die Apotheke mit dem Arzt auf schnellem Wege Kontakt aufnehmen kann. Zudem sind der Vorname des Arztes und des Patienten und das Geburtsdatum der Person, für die das Medizinprodukt bestimmt ist sowie die Bezeichnung des Medizinproduktes neuerdings ausdrücklich Pflicht.
Bei den Abgabebeschränkungen hat sich ebenfalls eine Änderung ergeben: Die Abgabe eines Medizinproduktes, das nicht zur Anwendung durch den Laien vorgesehen ist, darf nur noch an Fachkreise erfolgen. Der Hessische Apothekerverband (HAV) verweist in einem Info-Schreiben an seine Mitglieder darauf, dass damit unter anderem eine Abgabe von als Medizinprodukt eingestuften Intrauterinpessaren an den Patienten in der Apotheke nicht mehr möglich ist. Die Abgabe muss somit direkt an den Arzt erfolgen. Da der Vertriebsweg über die Apotheke für viele Medizinprodukte nicht zwingend vorgeschrieben ist, so der HAV, sei anzunehmen, dass sich Ärzte möglicherweise auch direkt durch die Hersteller beliefern lassen.
Berlin - 20.08.2014, 17:00 Uhr