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Apotheken-Betriebsordnung
Filialapotheken künftig ohne Labor?
Bei Filialapotheken soll - wie bisher bei den Zweigapotheken (§ 4 Absatz 3 ApBetrO) - auf ein Labor (einschließlich eines Herstellungsbereichs) verzichtet werden können.
Wie es in dem Papier weiter heißt, soll diese Möglichkeit dann gegeben sein, wenn die erforderlichen Prüfungen und Rezepturanfertigungen von der jeweiligen Hauptapotheke oder einer der anderen Filialapotheken übernommen werden, weil diese unter der gleichen Betriebserlaubnis agieren. Laut diesem Papier erfolge dies in der Praxis schon in vielen Fällen „unter der Hand“.
Mit einer solchen Regelung würde die Filialisierung erheblich erleichtert werden. Apotheken, die sich selbst nicht mehr tragen, könnten so leichter von anderen Apotheken übernommen und zur Filiale umgewidmet werden. Ebenso könnten diese Filialapotheken sich eher dem Wettbewerb stellen, was wiederum zu einer Wettbewebrsverzerrung gegebüber umliegenden normalen Apotheken führen würde. Gewollt?
Und zum Notdienst heißt es in dem Papier: „Bei Vorliegen einer Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken nach § 2 Absatz 4 ApoG kann der sog. Notdienst einer der Apotheken (§ 23 ApBetrO) von einer der anderen Apotheken (Hauptapotheke, Filialapotheke) im Grundsatz übernommen werden.
Um diesen Punkt wird in manchen Kammerbezirken derzeit bereits gestritten. Mit dieser Neuerung in der Apothekenbetriebsordnung wäre dieser Streitpunkt vom Tisch.
Berlin - 13.04.2011, 10:08 Uhr