Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung

Uneins über Retax-Regelungen

Berlin - 19.08.2013, 16:33 Uhr


Die außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung des DAV hat am 15. August den geplanten Änderungen am Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zugestimmt. Wann der geänderte Vertrag in Kraft treten kann, ist allerdings unklar. Der GKV-Spitzenverband besteht darauf, dass die neuen Bestimmungen zum Zahlungs- und Lieferanspruch (§ 3 RahmenV) zunächst außen vor bleiben. Er will die Entscheidungsgründe des Bundessozialgerichts zum Null-Retax-Musterprozess abwarten. Der DAV hat hierfür kein Verständnis.

Der Rahmenvertrag soll an unterschiedlichen Stellen angepasst werden. Herzstück ist aber § 3, in dem es unter anderem darum geht, Nullretaxationen wegen bestimmter Formfehler zu unterbinden. Der DAV hatte bereits im April den geplanten Änderungen zugestimmt. Allerdings waren nicht alle DAV-Mitgliedsorganisationen mit den Änderungen einverstanden. Einige halten ihre eigenen Verträge auf Landesebene für besser. Der DAV wollte die Kritik über einen gemeinsamen Kommentar mit dem GKV-Spitzenverband auffangen. Doch der GKV-Spitzenverband war hierfür nicht zu haben. So wurde nochmals an den Änderungen gearbeitet. Einen Konsens fanden DAV und GKV-Spitzenverband dann bei ihrem letzten Verhandlungstermin am 27. Juni. Lediglich die Substitutionsausschussliste blieb ein offener Punkt – über diese soll nun bekanntlich die Schiedsstelle entscheiden.

Kurz nach der letzten Verhandlungsrunde – am 2. Juli 2013 – fiel jedoch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Retaxation bei der Abgabe von Nicht-Rabattvertragsarzneimitteln. Wird ohne Grund ein anderes Arzneimittel abgegeben als das, für das ein Rabattvertrag besteht, sei die Krankenkasse zur Komplettabsetzung berechtigt, urteilte das Gericht. Die Entscheidungsgründe stehen allerdings noch aus.

Der GKV-Spitzenverband erkärte daraufhin dem DAV, das BSG-Urteil habe eine neue Rechtslage geschaffen, die nicht zu ignorieren sei. Er sehe daher noch Harmonisierungsbedarf bei § 3 des Vertragsentwurfes. Mit Schreiben vom 1. August schlug GKV-Vizevorstandschef Johann-Magnus von Stackelberg dem DAV vor, das bisherige Verhandlungspaket daher nun ohne die Änderungen zu § 3 sowie ohne die Substitutionsausschlussliste abzuschließen.

Der DAV reagierte hierauf ohne Verständnis: Alle anderen in § 3 behandelten Sachverhalte seien nicht Gegenstand des Gerichtverfahrens – und damit auch nicht vom BSG-Urteil umfasst. Daher sehe der DAV es nicht als notwendig an, den gesamten Paragrafen in Frage zu stellen. Zudem: Die Verhandlungskommission des DAV sei gehalten, der Mitgliederversammlung den gesamten Vertrag zur Abstimmung zu stellen.

Doch der GKV-Spitzenverband blieb bei seiner Auffassung, dass die Konsequenenzen des BSG-Urteils zunächst einzuarbeiten seien, ehe über § 3 des Rahmenvertrages abgestimmt werden könne. Die anderen konsentierten Vertragsstellen könnten jedoch unterzeichnet werden. „Dies wäre ein Weg, der die Rechtskonformität sicher stellt und zugleich ein wichtiges Signal für die Flexibilität und Handlungsfähigkeit der Rahmenvertragspartner darstellt“, heißt es im Schreiben des GKV-Spitzenverbands.

Dennoch stimmte die DAV-Mitgliederversammlung vergangenen Donnerstag für die gesamten Änderungen – bei drei Gegenstimmen. Das positive Abstimmungergebnis teilte der DAV-Vorsitzende Fritz Becker dem GKV-Spitzenverband anschließend per Brief mit. Darin gab Becker auch zu verstehen, dass der DAV die Annahmen des GKV-Spitzenverbandes für falsch hält. Er verweist auch auf § 3 Abs. 8 des Vertragsentwurfs, der das Verfahren für nachträgliche Modifikationen an den Bestimmungen des Paragrafen regelt.

„Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass seitens der Politik der ausdrückliche Auftrag an uns augesprochen wurde, die Fälle Retaxierungen zu regeln. Wir sind diesem Auftrag nachgekommen“, heißt es in Beckers Brief weiter. Für die weiteren Verhandlungen sei es nicht förderlich, dass nun schon zum zweiten Mal in diesem Jahr ein gefundenes Verhandlungsergebnis vom GKV-Spitzenverband nicht mitgetragen werde. Der DAV erwarte daher einen Verfahrensvorschlag, wie der GKV-Spitzenverband hiermit in Zukunft umzugehen gedenke.


Kirsten Sucker-Sket