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Wie weit geht die Prüfpflicht?
AOK gibt im „Arztnummern“-Zwist nach
Im Streit um das Ausmaß der apothekerlichen Prüfpflicht bei voneinander abweichenden Betriebsstättennummern auf Rezepten hat die AOK Hessen jetzt nachgegeben: Sie werde „von Beanstandungen gegen Apotheken bei abweichenden BSNR absehen“, teilte sie dem Hessischen Apothekerverband (HAV) mit. Zuvor hatte dieser Beispiele vorgelegt, bei denen Abweichungen begründet sind.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte im September 2013 entschieden, dass voneinander abweichende Betriebsstättennummern auf einem Rezept ein Indiz für eine Fälschung sind. Über die Konsequenzen dieses Urteils waren sich HAV und AOK Hessen allerdings uneins. Die Kasse kündigte dem Verband an, grundsätzlich Überprüfungen vornehmen zu wollen, wenn sich diese Nummern auf Rezepten voneinander unterscheiden. Der HAV ging damit allerdings nicht konform – nach Meinung der Apotheker besteht außerhalb eines Fälschungsverdachtes keine Prüfpflicht der Apotheke.
Nach Vorlage zahlreicher Beispiele, bei denen abweichende BSNR-Nummern begründet sind, hat die AOK Hessen nun ihre grundsätzliche Haltung geändert, wie aus dem aktuellen Mitgliederrundschreiben des HAV hervorgeht. Allerdings: „Wir behalten uns jedoch vor, im Rahmen der Datenqualität Verordnungen mit vorliegenden Abweichungen in der BSNR zu prüfen“, erklärt die Kasse weiter. Resultierten aus diesen Prüfungen erkennbare Rezeptfälschungen, die bei Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht hätten erkannt werden müssen, würden Maßnahmen gemäß Arzneilieferungsvertrag vorgenommen.
Berlin - 03.06.2014, 14:06 Uhr