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Arzneimittelverschreibungsverordnung
Rezepte ab 1. Juli mit Telefonnummer
Ab dem 1. Juli 2015 müssen Rezepte neben dem Namen, der Berufsbezeichnung und der Anschrift der verschreibenden Person auch ihre Telefonnummer erkennen lassen. Die bisherigen Pflichtangaben nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) werden insoweit ergänzt. Dies gilt bei Verordnungen für Arzneimittel – bei Rezepten für Medizinprodukte ist die Angabe der Telefonnummer bereits seit dem 1. April notwendig.
Zum Jahreswechsel war die Verordnung zur Änderung der AMVV in Kraft getreten. Erst nächste Woche wird jedoch die Regelung wirksam, nach der auf der Verordnung auch eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme vermerkt sein muss. Dies soll es leichter machen, bei Unklarheiten in der Verordnung Rücksprache zu halten. Diese Neuregelung für Rezepte, die in Deutschland ausgestellt und eingelöst werden, erfolgt in Anlehnung an die europäischen Regelungen für grenzüberschreitende Verschreibungen. Zudem wird künftig auch der Vorname der verschreibenden Person ausdrücklich in § 2 Absatz 1 Nr. 1 AMVV gefordert.
Grundsätzlich gehören Name, Anschrift und Berufsbezeichnung sowie künftig auch die Telefonnummer zu den Rezeptangaben, die – so sie nicht korrekt oder nicht vollständig sind – nur vom Arzt geheilt werden können. So sieht es der bundesweite Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Ersatzkassenverband vdek und dem Deutschem Apothekerverband vor. Damit ist bei fehlender Telefonnummer (wie bei allen Angaben des Arztstempels) eine Ergänzung nur durch den Arzt mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe möglich. In regionalen Verträgen kann es gegebenenfalls andere Regelungen geben.
Zumeist wird die Telefonnummer schon jetzt auf dem Arztstempel vermerkt sein. Ein prüfender Blick, ob sie tatsächlich dort steht, ist ab dem 1. Juli dennoch ratsam. Hier finden Sie die am 29. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Änderungsverordnung.
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