Recht

Außergewöhnliche Belastung: Medizinische Begründung kann auch "nachgereicht" werden

(bü). Will ein Steuerzahler von ihm aufgewandte Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, so muss er dafür nicht bereits vor Beginn der Behandlung oder Maßnahme ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten beziehungsweise ein Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers vorlegen. Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung in diesem Punkt aufgegeben. Ein solch "formalisiertes Nachweisverlangen" ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es sei nicht einzusehen, dass es nicht ausreichen solle, dass ein für das jeweilige Fachgebiet kompetenter Mediziner konsultiert werden könne, um die Notwendigkeit der vorgesehenen Maßnahme zu bestätigen. Und ein solcher Nachweis könne durchaus auch noch nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden.


(BFH, VI R 16/09 u. a.)



AZ 2011, Nr. 7, S. 4

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