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Rechte und Pflichten im Ramadan

Der Fastenmonat aus juristischer Sicht

Vom 27. Mai bis zum 24. Juni verzichten Kolleginnen und Kollegen islamischen Glaubens zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends auf Nahrung. Der Fasten­monat Ramadan stellt nicht nur ihre Gesundheit auf eine harte Probe, sondern wirft arbeitsrechtliche Fragen auf.
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Fastenpflicht vs. Arbeitspflicht Auch wenn sich das Fasten negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken kann, eine Arbeitspflicht bleibt bestehen.

Einen Monat lang zwischen Sonnenaufgang und -untergang weder essen noch trinken – und trotzdem arbeiten gehen. Dieser Herausforderung stellen sich viele Angestellte islamischen Glaubens im Fastenmonat Ramadan. Erschwerend kommt hinzu, dass die ersten warmen Früh­sommertage den Körper zusätzlich belasten. Ausnahmen gelten nur für Kinder, werdende Mütter und für kranke Menschen.

Recht auf freie Ausübung der Religion

„Nehmen Apothekenangestellte keinen Urlaub, müssen sie ihrem Arbeitgeber trotz des Fastenmonats die volle Leistung zur Verfügung stellen“, sagt Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA. Hier kommt es zum Konflikt zwischen Pflichten laut Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) und dem Grundgesetz (GG). In Artikel 4 GG steht dazu: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (…)“

Hansen: „Das bedeutet, Apotheken­leiterinnen oder Apothekenleiter dürfen das Fasten nicht verbieten.“ Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. Februar 2011 (2 AZR 636/09). Darin heißt es, Vorgesetzte sollten in erster Linie versuchen, Angestellte in anderen Bereichen einzusetzen. In öffentlichen Apotheken wird das nicht immer gelingen. „Es kommt zwar immer auf den Einzelfall an, das Bundesarbeits­gericht tendiert aber deutlich in Richtung Religionsfreiheit“, ergänzt die ADEXA-Juristin. „Kollidieren Arbeitspflichten mit der Religionsfreiheit, können Chefs ihre Forderungen kaum durchsetzen.“ Demnach seien auch keine weiteren Maßnahmen wie Abmahnungen oder gar Kündigungen möglich. Umstritten sei, inwieweit Arbeitgeber Lohnzahlungen einstellen dürften.

Gemeinsam Lösungen finden

Arbeitgebern und Angestellten rät die ADEXA-Expertin, besser gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Beispielsweise sind PTA laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), § 3 Apothekenpersonal, vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen. „Chefs sollten während des Ramadan im Zweifelsfall etwas gründlicher hinsehen“, so Minou Hansen. Und PKA, die im Backoffice arbeiten, werden das Fasten besser überstehen als pharmazeutische Kolleginnen oder Kollegen im Handverkauf. Als Alternative bleibt, zu überlegen, ob Teile des Fastenmonats vielleicht als Urlaub oder zum Abbau des Überstundenkontingents genommen werden. Möglich wäre auch, zu vereinbaren, dass Angestellte ein gewisses Pensum nacharbeiten. |

Michael van den Heuvel

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