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Blutzuckerteststreifen
Rabattverträge mit Hürden für Apotheker
Die Ersatzkassen – mit Ausnahme der Barmer – haben zum 1. Januar 2017 Open-House-Rabattverträge zu Blutzuckerteststreifen geschlossen. Das Besondere: Apotheken sollen an den Einsparungen teilhaben. Doch die praktische Umsetzung erweist sich zum Vertragsstart als schwierig.
Es klingt verlockend für Apotheken: Die Techniker Krankenkasse (TK), die DAK-Gesundheit, die KKH, die HEK und die Hkk haben in einem gemeinsamen Open-House-Verfahren Rabattverträge über Blutzuckerteststreifen geschlossen. Sie sollen die bislang für die Erstattung von Teststreifen geltende Anlage 4 zum Arzneiversorgungsvertrag (AVV) zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und dem Ersatzkassenverband vdek ergänzen. Das Geld, das die Kassen mit den Verträgen sparen, wollen sie teilweise an die Apotheken weitergeben – schließlich sollen sie dafür sorgen, dass die Versicherten mit den günstigeren Rabatt-Teststreifen versorgt werden.
Deshalb verspricht die TK: Stellt eine Apotheke einen Patienten auf Rabatt-Teststreifen um, wird ihr dies zum einen auf die Erfüllung der sogenannten „B-Quote“ nach Anlage 4 angerechnet – selbst wenn die rabattierten Teststreifen eigentlich nicht in die wirtschaftliche Preisgruppe B fallen. Zur Erinnerung: Nach dieser Anlage 4 sind Apotheken verpflichtet, 55 Prozent der Teststreifen-Verordnungen mit Produkten der sogenannten Preisklasse B zu beliefern. Wird diese Quote in einem Kalenderhalbjahr nicht erreicht, muss die Apotheke die entstandene Preisdifferenz von 2,95 Euro je Packung à 50/51 Stück erstatten.
20 Euro für die Umstellung, 50 Cent pro 50er-Packung
Doch es gibt noch mehr Anreize: Zusätzlich können Apotheken die in der Anlage 4 vorgesehene Umstellungsgebühr von 20 Euro (netto) für die Beratung und den Geräteaustausch auch bei Umstellung auf rabattierte Blutzuckerteststreifen abrechnen. Hier gilt also ebenfalls das gleiche wie bei der Umstellung von teureren Produkten auf B-Teststreifen. Und: Egal, ob der Versicherte in den letzten zwei Jahren bereits auf ein Produkt der B-Gruppe umgestellt wurde – die Pauschale kann erneut abgerechnet werden, wenn eine weitere Umstellung auf Rabatt-Teststreifen erfolgt.
Überdies – und dafür gibt es in der Anlage 4 keine Entsprechung – sollen Apotheken 50 Cent (netto) pro abgegebener 50er-Packung zusätzlich zum vereinbarten Preis abrechnen können. Die Abrechnung der zusätzlichen Vergütung erfolgt dabei über die Sonder-PZN 09999637.
4 Kommentare
Verlockung ?
von Dr. Ralf Schabik am 06.01.2017 um 18:33 Uhr
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AW: Verlockung
von Heiko Barz am 07.01.2017 um 11:31 Uhr
NICHT MITMACHEN
von Alex Meier am 06.01.2017 um 8:33 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Ergänzungen oder hintenrum ausgetrickst
von Bernd Jas am 06.01.2017 um 10:29 Uhr
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