Erfolg für Kammer

Gericht untersagt 50-Cent „BonusBons“

Lüneburg - 13.04.2017, 09:00 Uhr

Anders als das Landgericht Lüneburg hält das Verwaltungsgericht Lüneburg 50-Cent-Boni für unzulässig. (Foto: icedmocha / Fotolia)

Anders als das Landgericht Lüneburg hält das Verwaltungsgericht Lüneburg 50-Cent-Boni für unzulässig. (Foto: icedmocha / Fotolia)


In einem Eilverfahren erhielt am Dienstag die Apothekerkammer Niedersachsen beim Verwaltungsgericht Lüneburg Recht: Der Apotheker Dirk Düvel darf im Rx-Bereich keine „BonusBons“ in Höhe von 50 Cent mehr an Kunden vergeben. Unklar ist, ob Düvel gegen die Entscheidung vorgehen will – sein Anwalt will auch Signale aus der Politik berücksichtigen.

Mit seiner Entscheidung vom 11. April 2017 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg den Eilantrag des Apothekers Dirk Düvel aus Winsen abgelehnt, der gegen eine arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung der Apothekerkammer Niedersachsen vorgegangen war. Die Kammer untersagte Düvel hiermit, Kunden beim Einlösen rezeptpflichtiger Arzneimittel einen „BonusBon" im Wert von 50 Cent anzubieten (Az. 6 B 19/17).

Düvel hatte vor Gericht vorgebracht, dass der „BonusBon“ allen Kunden angeboten wird – unabhängig davon, ob sie ein Rezept einlösen oder Hustenbonbos kaufen. Nach Ansicht der Apothekerkammer würde der Apotheker durch sein Kundenbindungsmodell jedoch die Preisbindungsvorschriften umgehen.

In seinem Eilbeschluss hat nun das Verwaltungsgericht argumentiert, dass das von Düvel praktizierte Bonusmodell bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisbindung nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstoße. „Ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung liege immer schon dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels ein Vorteil gewährt würde, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließe“, erklärt das Gericht in einer Pressemitteilung.

Dieser wirtschaftliche Vorteil liege darin, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem Erwerb des verschreibungspflichtigen Medikamentes geldwerte Ersparnisse erhalte, die in anderen Apotheken für dasselbe Mittel nicht gewährt würden. Da der Bundestag im Jahr 2013 das Heilmittelwerbegesetz geändert und auch geringwertige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1), ist nach Ansicht der Richter klar, dass das Bonimodell gegen die entsprechenden Rechtsvorschriften verstößt.

Anwalt will Signale aus der Politik berücksichtigen

Düvel kann nun innerhalb von zwei Wochen beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Über die von ihm zugleich gegen die Untersagungsverfügung erhobene Klage (6 A 83/17) ist bislang noch nicht entschieden. Zuvor hatte das Landgericht Lüneburg nach Klage einer Apothekerin die 50-Cent-Gutscheine für rechtmäßig erklärt: Diese seien nicht anders zu bewerten als Papiertaschentücher oder Hustenbonbons, entschied das Landgericht.

Düvel, der auch stellvertretender Vorsitzender des Landesapothekerverbands-Bezirkes Lüneburg ist und sich im Januar für den Erhalt des Rx-Versands ausgesprochen hatte, war für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen. Sein Rechtsanwalt Morton Douglas erklärte gegenüber DAZ.online, bei der Entscheidung, ob sie gegen den Beschluss vorgehen werden, würde auch berücksichtigt, welche Signale in nächster Zeit aus der Politik kommen, der aktuellen Ungleichbehandlung europäischer und deutscher Apotheken ein Ende zu setzen.

Denn der Fall ist derzeit aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, Rx-Boni für ausländische Versandapotheken zu erlauben, besonders interessant. SPD-Gesundheitspolitiker hatten vorgeschlagen, über eine Änderung im Sozialgesetzbuch möglicherweise Boni bis 50 Cent zu erlauben. Derzeit sind Boni inländischen Apotheken bekannterweise nicht erlaubt. „Diese Ungleichbehandlung geht gegen mein Gerechtigkeitsempfinden“, erklärte Douglas. 



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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