Kostenerstattung

TK lehnt zwei von fünf Cannabis-Anträgen ab

Stuttgart - 14.07.2017, 07:00 Uhr

Seit März ist Cannabis bei manchen Patienten rezept- und erstattungsfähig. (Foto: Michael / Fotolia)

Seit März ist Cannabis bei manchen Patienten rezept- und erstattungsfähig. (Foto: Michael / Fotolia)


Eigentlich sollen Krankenkassen die Kostenerstattung von Cannabis für medizinische Zwecke nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen – doch ist dies offenbar häufig der Fall. So lehnte die Techniker-Kasse bis Anfang Juli 341 von 863 Anträgen ab. Der AOK-Bundesverband erklärte, bis Anfang Juni jeden zweiten von rund 2300 Anträgen genehmigt zu haben.

Nachdem das Cannabis-Gesetz seit dem 10. März schwerkranken Patienten unter bestimmten Voraussetzung einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung ermöglicht hat, hatte ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands gegenüber der Deutschen Presseagentur schnell Bedenken angemeldet. „Für den dauer- und regelhaften Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung fehlt der Nachweis der Wirksamkeit“, erklärte er. Seitdem mehren sich Medienberichte, denen zu Folge Krankenkassen die Kostenerstattung oftmals nicht genehmigen – obwohl sie dies laut dem Gesetz „nur in begründeten Ausnahmefällen“ ablehnen dürfen.

Wie ein Sprecher der Techniker Krankenkasse auf Nachfrage von DAZ.online mitteilte, seien bis zum 7. Juli insgesamt 863 Anträge auf Kostenerstattung für Medizinalcannabis bewilligt oder abgelehnt worden. In 522 Fällen habe die Krankenkasse die Kostenerstattung genehmigt, in 341 nicht – was eine Bewilligungsquote von rund 60 Prozent ergibt. Offen blieb zunächst die Zahl der Anträge, die derzeit noch in Bearbeitung sind.

Eine Sprecherin des AOK-Bundesverbands erklärte, bis Anfang Juni seien rund 2300 Anträge auf Kostenerstattung bei AOKs eingegangen, von denen rund die Hälfte genehmigt wurde. Nicht kommunizieren wollen die AOKs die Zahl der abgelehnten beziehungsweise noch in Bearbeitung befindlichen Anträge.

Wenn Ärzte Cannabis im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verordnen, müssen Krankenkassen die Anträge innerhalb von drei Tagen bearbeiten – ansonsten bleibt ihnen bis zu fünf Wochen Zeit, wenn sie zur Klärung den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) um ein Gutachten bitten.  



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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