Die letzte Woche

Mein liebes Tagebuch

11.07.2021, 07:45 Uhr

Wie von Sinnen: Plattformen im E-Rezept-Rausch und Kampf um E-Rezept-Apps, (Foto: Alex Schelbert)

Wie von Sinnen: Plattformen im E-Rezept-Rausch und Kampf um E-Rezept-Apps, (Foto: Alex Schelbert)


8. Juli 2021

Testzertifikat, Genesenenzertifikat, Genesenenimpfzertifikat, Impfzertifikat –  um sich in der Corona-Welt zurechtzufinden, muss man die Nomenklatur der Zertifikate beherrschen, denn sie erleichtern es sich, sich in dieser Welt einigermaßen gut zu bewegen. Und das sagen die Zertifikate aus:

- Ein digitales COVID-19-Testzertifikat erhält, wer negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde. Veranlasst wird dieses Zertifikat von der zur Bescheinigung verpflichteten Person.

- Ein einfaches COVID-19-Genesenenzertifikat kann eine Person erhalten, die an COVID-19 erkrankt war (positiver Erregernachweis notwendig) und genesen ist. Ausgestellt werden kann dieses Zertifikat nachträglich auch von jedem Arzt und Apotheker, heißt es im Gesetz (funktioniert aber wohl nicht nicht).

- Ein Genesenenimpfzertifikat kann erhalten, wer an COVID-19 erkrankt war, genesen ist und einmal gegen SARS-CoV-2 geimpft ist. Nachträglich kann dies in Arztpraxen oder Apotheken ausgestellt werden (funktioniert jetzt endlich).

- Und das Impfzertifikat, sozusagen die Krönung: Wer zweimal gegen COVID-19 geimpft ist, erhält die Impfdokumentation im gelben Impfpass. Auf Wunsch erhält die geimpfte Person zusätzlich ein digitales COVID-19-Impfzertifikat, entweder als QR-Code sofort oder per Post von der impfenden Stelle, oder es kann in Arztpraxen und Apotheken nachträglich über das RKI generiert werden.

Mein liebes Tagebuch, gar nicht so einfach, dieses Zertifikats-Lyrik. Übrigens, während die Apotheken schon seit Mitte Juni die digitalen Impfzertifikate ausstellen können, ist die Ausstellung der einfachen Genesenenzertifikate für Apotheken technisch (noch) nicht möglich, sondern nur für Arztpraxen. Immerhin ist seit dieser Woche die Ausstellung eines Genesenenimpfzertifkats für Apotheken möglich: Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat dafür auf seinem Portal die technischen Voraussetzungen geschaffen. Und für dieses Genesenenimpfzertifkat gibt es nun ebenfalls wie für das Impfzertifikat künftig 6 Euro für die Apotheke.

 

Mit dem E-Rezept und den E-Rezept-Apps ist noch lange nicht alles in trockenen Tüchern, wie ein ABDA-Talk mit Gottfried Ludewig, Abteilungsleiter für Digitalisierung im Bundesgesundheitsministerium, und der ABDA-Präsidentin Gabriele Overwiening zeigte. Mein liebes Tagebuch, eigentlich, ja eigentlich sollte es nur eine, die wahre und echte, die One-and-only-E-Rezept-App geben, nämlich die der Gematik. Das wünscht sich die Gematik und mittlerweile auch der Deutsche Apothekerverband, der keine eigene App mehr verfolgt. Und in diese Richtung äußerte sich auch Gottfried Ludewig vom BMG. Diese Gematik-App sei einfach der „sichere Hafen“. Nun ja, mein liebes Tagebuch, aber, um im Bild zu bleiben, während der sichere Hafen nur Brot und Butter bietet, wird man wohl nicht darum herumkommen, nette andere Buchten und Ankerplätze von Dritten zu finden, die ein bisschen mehr als Brot und Butter bieten, nämlich ein paar Mehrwerte (z. B. Anzeige von Fehlmedikationen oder Wechselwirkungen) und Sonderfunktionen rund um die E-Rezepte. Aber da fängt es schon an: Wie sicher sind dann diese anderen Apps und vor allem wird das Makelverbot eingehalten? Was es nicht geben wird, so Ludewig, sind noch 20 andere Apps, in die das E-Rezept einfließen wird. Denn es sei nicht machbar, all diese Apps auf Herz und Nieren zu prüfen. Bisher hat nur die Gematik-App das offizielle Siegel, das die Datensicherheit bestätigt. Mein liebes Tagebuch, aber wie kommt das E-Rezept von der Gematik-App dann in eine andere App? Verschiebt es der Patient dann einfach in die andere App. Nun ja, erstmal werden wohl in 90 Prozent der Fälle, die Patienten ihr E-Rezept bzw. ihren E-Rezept-Token zum Einlösen ausgedruckt in Papierform erhalten. Und was macht der clevere Patient damit? Ja, er fotografiert den E-Token ab und „schickt ihn in der Weltgeschichte herum“, vermutet unsere ABDA-Präsidentin. Womit sie nicht falsch liegen dürfte. Dazu braucht’s keine App – und schon freuen sich die niederländischen Versender über solche „Fotos“ abfotografierter E-Rezepte-Tokens. Ein solches Übermitteln wäre auch kein verbotenes Makeln. Aber, die abfotografierten E-Rezept-Tokens könnten die Patienten auch in die Vor-Ort-Apotheken ihrer Wahl schicken und so könnten davon auch die stationären Apotheken profitieren. Mein liebes Tagebuch, dennoch, das kann’s letztlich nicht sein. Da muss irgendwie rechtlich nachgebessert werden. Und so will das BMG noch klären ob „dynamische“ E-Rezept-Tokens notwendig sind oder „statische“ ausreichen. Denn eigentlich sollten doch auch Personen ein E-Rezept von Angehörigen in deren Namen einlösen können. Ach, mein liebes Tagebuch, Fragen über Fragen – und dabei dachten wir, das sei sechs Monate vor dem Start des E-Rezepts alles schon geklärt. Von wegen!



Peter Ditzel (diz), Apotheker / Herausgeber DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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