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Zinsabschlag bei Mietkautionen: Pflichten von Vermieter und Mieter
Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet, und kennt die Bank den Namen des Mieters, so muß sie die Steuerbescheinigung nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 25.6.1997 (S 2401 A - 8 - St II 11) auf dessen Namen ausstellen. Weiß die Bank, daß das Konto für einen anderen abgeschlossen wurde, ohne zu wissen, wem die Zinsen zustehen, muß sie die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers ausstellen und mit dem Vermerk "Treuhandkonto" versehen.
Legt der Vermieter Mietkautionen verschiedener Mieter auf demselben Konto an, muß er als Vermögensverwalter gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Zinseinkünfte der Mieter abgeben. Das Finanzamt kann durch einen Bescheid von einer solchen Feststellung absehen. In diesem Fall muß der Vermieter dem Mieter eine Kopie des Bescheids und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung stellen und die Höhe der anteiligen Zinsen und des anteiligen Zinsabschlags mitteilen. Diese Unterlagen muß der Mieter dann seiner Einkommensteuererklärung beifügen.
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