
Kein Rabattvertrag: Preisanker beachten!
Beim Großteil der Rezepte, die Apotheken zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beliefern, sind Rabattverträge zu berücksichtigen. Dann ist ein Preisvergleich bei der Abgabe nicht erforderlich, die Apotheke kann frei unter allen Rabattarzneimitteln, unabhängig vom Listenpreis, wählen. Anders sieht es aus, wenn ein Arzneimittel abgegeben wird, für das kein Rabattvertrag besteht. Hier wird durch das verordnete Arzneimittel ein Preisanker gesetzt, der nicht überschritten werden darf. So berichtet eine Apotheke von einer Retaxfalle, die ihr zum Verhängnis wurde.






























































































































