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DAZ aktuell
Nichteheliche Kinder: Nicht unüberlegt vorzeitig das "Erbe ausgleichen"
Das neue Recht sieht aber auch vor, daß nichteheliche Kinder nicht mehr einen "vorzeitigen Ausgleich in Geld" verlangen können. Wer diese Möglichkeit noch nutzen möchte, der kann seinen Papa zur Kasse bitten (gegenüber der Mutter haben nichteheliche Kinder bisher schon normale Erbansprüche).
Die Bedingungen für den vorzeitigen Erbausgleich
• Das Kind ist bereits 21, aber noch keine 27 Jahre alt und
• verlangt den Erbausgleich von seinem Vater.
Der Vater muß grundsätzlich das Dreifache des Unterhalts, den er seinem Kind im Durchschnitt der letzten fünf Jahre jährlich gezahlt hat, als vorzeitigen Erbausgleich zahlen. Betrug also der Unterhalt in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 7.200 Mark im Jahr (= 600 Mark monatlich), so macht der Erbersatzanspruch 21.600 Mark aus. Allerdings: Die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des Vaters sind zu berücksichtigen, so daß der Ausgleich sowohl mehr als auch weniger als den eigentlich zustehenden Betrag ausmachen kann.
Außerdem kann der Vater Stundung verlangen, wenn er dem Kind laufend Unterhalt zahlt und ihm zusätzliche Aufwendungen nicht zugemutet werden können. Auch ohne gegenwärtige Unterhaltsleistung ist eine Stundung möglich. In beiden Fällen haben Tochter oder Sohn aber Anspruch auf die Verzinsung des Erbausgleichs.
Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten
Für den vorzeitigen Erbausgleich spricht aus Sicht der nichtehelichen Väter (soweit sie "flüssig" sind), daß spätere Erbauseinandersetzungen vermieden werden. Aus Sicht der Empfänger könnte bestimmend sein, den Vater vorzeitig zur Kasse zu bitten, daß sie den Batzen Geld in der Phase ihres beruflichen Aufbaus besonders gut gebrauchen können.
Nichteheliche Kinder sollten allerdings nicht unüberlegt handeln. Denn mit dem vorzeitigen Erbausgleich verzichten sie auf spätere Erbansprüche, die ihnen das neue Gesetz ja in vollem Umfang zuspricht. Der vorzeitige Erbausgleich kann sich dazu vergleichsweise als "Taschengeld" entpuppen...
Wichtig im übrigen: Abmachungen zwischen Vater und Sohn haben erst dann rechtliche Bedeutung, wenn der Erbausgleich durch einen Notar beurkundet wurde. Dies muß spätestens bis Dienstag, den 31. März 1998, 24.00 Uhr, geschehen; danach gilt das neue Recht - mit allen Vor- und Nachteilen des normalen Erbrechts auch für die nichtehelichen Kinder ihren Vätern gegenüber.
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